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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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und einem sofort die Ausschließungsgründe der §§ 22 und 23 in Erinnerung rufen. EineAusschließung des Richters nach § 23 Abs. 1 scheitert jedoch daran, daß der hier zurEntscheidung berufene Richter nicht bei einer Entscheidung in einem <strong>im</strong> Rechtszugniedrigeren Gericht mitgewirkt hat, und nun aufgrund des eingelegten Rechtsmittels zuentscheiden hätte. Vielmehr ist der Einspruch kein Rechtsmittel, sondern nur einRechtsbehelf. Es fehlt also am Devolutiveffekt. Damit liegt der Ausschließungsgrund des § 23Abs. 1 nicht vor. Mit der Einlegung des Einspruchs ist auch die ursprüngliche Intention derStaatsanwaltschaft, das Verfahren schnell und ohne Hauptverhandlung erledigen zu können,zunichte gemacht. Die gewünschte Arbeitsersparnis ist also in diesem Fall nicht eingetreten.Auch dieser Gedanke bestätigt die Nützlichkeit und prozeßökonomisch vorteilhafteAuswirkung des <strong>Strafbefehl</strong>-Zwischenverfahrens 1100 .1. VerfahrensvoraussetzungenEs ist zwischen Form, zuständiger Stelle und Frist zu unterscheiden. Hierüber muß derAngeklagte nach § 209 Abs. 1 Nr. 7 <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> belehrt werden.a) Form<strong>Der</strong> Einspruch bedarf ebenso wie die Berufung, § 317, keiner Begründung 1101<strong>Der</strong> Einspruch ist ebenso wie die Berufung, § 314 Abs. 1, und die Revision, § 341 Abs. 1,schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.Eine fehlende Unterschrift ist auch be<strong>im</strong> Einspruch solange unschädlich, wie aus demSchriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem dieErklärung herrührt und der Entäußerungswille, also der Wille zur Einlegung zweifelsfreierkennbar ist 1102 .1100 Vgl. oben, S. 119, 120.1101 Eine Begründung ist aber gleichwohl zulässig, vgl, Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 410 RN 6; KMR-Müller, § 409 RN 17,LR-Gössel, § 410 RN 17; Müller, S. 86; Schmidt II, § 409 RN 15; Schorn, S. 91.1102 BayObLG HRR 1929, Nr. 1081; RGSt 67, 385, 388; BGHSt II, 77, 78; 12, 317; BayObLG, NJW 1980, 2365, 2367;Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 410 RN 6; KMR-Müller, § 409 RN 17; LR-Gössel, § 410, RN 9; Müller, S. 86; Schom,S. 92.

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