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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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<strong>Der</strong> Hauptteil der Anklageschrift ist der Anklagesatz, § 200 Abs. 1 Satz 1. Ihm folgt die Angabeder Beweismittel, § 200 Abs. 1 Satz 2. Im zweiten Teil der Anklageschrift wird das wesentlicheErgebnis der Ermittlungen, § 200 Abs. 2 Satz 1, dargestellt 242 .<strong>Der</strong> Anklagesatz ist das Kernstück der Anklageschrift. Er bezeichnet den Angeschuldigten, dieTat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale derStraftat und die anzuwendenden Strafvorschriften 243 . Die <strong>im</strong> Anklagesatz enthalteneSchilderung der Tat begrenzt entscheidend den Prozeßgegenstand (Umgrenzungsfunktion)für das gesamte weitere Verfahren. Die <strong>im</strong> Anklagesatz enthaltene Tat ist die Tat <strong>im</strong> Sinne des§ 264 Abs. 1, über die das angerufene Gericht zu befinden hat. Denn nur soweit <strong>im</strong> Anklagesatzdem Angeschuldigten ein best<strong>im</strong>mter Sachverhalt als strafrechtlich relevant zur Lastgelegt wird, ist das Gericht zur selbständigen Prüfung befugt und auch verpflichtet 244 . DieWichtigkeit des Anklagesatzes ergibt sich jedoch nicht nur daraus, daß das Gericht wissenmuß, worüber es eigentlich zu entscheiden hat, sondern auch daraus, daß nachrechtskräftiger Entscheidung in dieser Sache und einem eventuellen weiteren Verfahrenwegen desselben Sachverhalts gegen denselben Beschuldigten Strafklageverbraucheingetreten ist, da niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetzemehrmals bestraft werden darf, Art. 103 Abs. 3 GG 245 . Nur der Anklagesatz und nicht daswesentliche Ergebnis der Ermittlungen wird in der Hauptverhandlung vom Staatsanwalt verlesen,§ 142 Abs. 3 246 .b) Anforderungen an die Darstellung des Anklagesatzes <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>Da der rechtskräftige <strong>Strafbefehl</strong> nach § 410 Abs. 3 einem Urteil gleichsteht, ist die exakteBezeichnung des Anklagesatzes be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> ebenso wichtig wie bei einer Anklageschrift.Auch wenn das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren für einfachere oder leichtere Fälle und insbesondereMassenverfahren konzipiert ist, ist die exakte Formulierung des <strong>Strafbefehl</strong>s wesentlich dafür,daß der Angeklagte weiß, was ihm zur Last gelegt wird, damit er entscheiden kann, ob undwie er sich dagegen wehren will. Aber auch für den angerufenen Richter muß bei <strong>Strafbefehl</strong>serlaßklar sein, für exakt welche Tat er den <strong>Strafbefehl</strong> erläßt. Schließlich muß auch <strong>im</strong> Falleder Hauptverhandlung der Prozeßgegenstand einwandfrei feststellbar sein, nicht zuletzt auch242Kleinknecht[Meyer-Goßner, § 200 RN 2; allgemein zur Funktion und zum Aufbau der Anklageschrift:Burchardi/Klempahn/Wetterich, S. 456 ff.; Kroschel/Meyer-Goßner, S. 379 ff..243 Schäfer, S. 180.244 Schäfer, S. 180.245 Schäfer, S. 180.

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