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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Anwesenheitspflicht für bedenklich hält und damit der weitgehenden Vertretungsbefugnis desVerteidigers Skepsis entgegen bringt 1145 .Dem ist nicht zu folgen. Denn einerseits hat der Angeklagte es selbst in der Hand, ob erseinem Verteidiger eine derart weitgehende Vollmacht erteilt. <strong>Der</strong> Angeklagte ist alsokeineswegs gehindert, sein Recht auf rechtliches Gehör durch seine Anwesenheitwahrzunehmen. Im übrigen ist weiter davon auszugehen, daß der bevollmächtigte Verteidigerauch die Rechte des Angeklagten, namentlich dessen Recht auf rechtliches Gehör umfassendvor Gericht wahrnehmen wird. Schon daraus ist die von Müller geäußerte Skepsis nicht rechtnachvoIlziehbar gegenüber diesen weitgehenden Verteidigerrechten. Zudem kann auch <strong>im</strong>Einspruchsverfahren bei eventuellen Terminkollisionen zwischen demHauptverhandlungstermin und wichtigen Terminen des Mandanten, wie in jedem anderenVerfahren auch die Terminsverlegung beantragt werden. Daher ist kein Angeklagtergezwungen, <strong>im</strong> Falle einer Verhinderung einen Verteidiger mit schriftlicher Vollmachtauszustatten und sich vertreten zu lassen. Maßgebend ist jedoch, daß diese weitgehendeVertretungsbefugnis des Verteidigers sich aus dem Sinn und Zweck des<strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens entnehmen läßt: Das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ist für leichte und einfachgelagerte Fälle kleinerer Kr<strong>im</strong>inalität, namentlich für Massenverfahren oder Bagatelldelikte,geschaffen worden. Hier ist es auch für einen Verteidiger einfach, den Sachverhalt zuerfassen und ohne den Angeklagten den Sachverhalt für den Angeklagten darzulegen. Dannist es aber, nicht wie <strong>im</strong> Regelverfahren, erforderlich, daß der Angeklagte unmittelbaranwesend ist und jederzeit den Sachverhalt richtigstellen kann bzw. den Sachverhaltvortragen kann, so wie er sich aus seiner Sicht dargestellt hat. Auch prozeßökonomischeÜberlegungen sprechen dafür, daß die Anwesenheit des Angeklagten nicht unbedingterforderlich ist, sondern daß er sich durch einen Verteidiger vertreten lassen kann, da es sicheben nur um kleinere Delikte handelt. <strong>Der</strong> Angeklagte, der also entweder anderen Terminennachgehen möchte oder aber beispielsweise eine öffentliche Hauptverhandlung scheut, kannalso einen Verteidiger mit einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht ausstatten und sich sovertreten lassen, ohne an der mündlichen Hauptverhandlung teilnehmen zu müssen.Diese weitgehende Vertretungsbefugnis des Verteidigers ist also grundsätzlich durchaussinnvoll und begrüßenswert. Gleichwohl hat der Verfasser dieser Arbeit in Wirtschaftsdeliktenbislang noch keinen derartigen Fall erlebt, in dem ein Angeklagter der Hauptverhandlungfernbleiben wollte und eine Vollmacht nach § 411 Abs. 2 ausstellen wollte.1145 Müller, S, 92.

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