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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Auch aus § 396 AO läßt sich nach Kirchhof kein Gegenargument gegen seine Auffassungentwickeln. Denn § 396 AO habe den Zweck, widersprüchliche Entscheidungen in derselbenSache zu vermeiden. Auch die verfassungsrechtliche D<strong>im</strong>ension des § 396 AO, insbesonderedas Gebot der Gewaltenteilung, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Rechtsweggarantiedes Art. 19 Abs. 4 GG sprechen nach Auffassung von Kirchhof für die Beachtlichkeit derBestandskraft von Steuerbescheiden oder finanzgerichtlicher Urteile, so daß der <strong>im</strong> Steuerbescheidbzw. finanzgerichtlichen Urteil festgeschriebene Sachverhalt gleichzeitig auch für dasstrafrechtliche Verfahren festgeschiieben sei. Nach Auffassung von Kirchhof steht deshalbnach § 396 AO eine grundsätzliche Aussetzungspflicht; das Ermessen des § 396 AO beziehtsich nach seiner Auffassung nur noch auf die Frage, ob ein bestandskräftiger Bescheidaufhebbar oder abänderbar ist. Nur in den Fällen, in denen kein Bescheid vorliegt odererforderlich ist, insbesondere wenn die Steuerverkürzung in der Verhinderung oderVerzögerung der Veranlagung liegt oder wenn Zahlungspflichten allein vom Gesetz abhängen,wie bei den Fälligkeitssteuern oder Vorauszahlungen, hat der Strafrichter den Sachverhalt ineigener Kompetenz festzustellen 539 .Kirchhof ist insoweit beizupflichten, daß die Finanzbehörde als auch die Finanzgerichte diehöhere Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Klärung steuerlicher Fragen haben, als diein der Regel mit Wirtschaftsdelikten befaßten Strafrichter.Auch ist Kirchhof zuzugeben, daß es dem Laien und insbesondere der Öffentlichkeitschwerfällt, nachzuvollziehen, warum steuerlich in der Regel wesentlich höhereNachzahlungsbeträge z. B. nach einem Steuerfahndungsverfahren gegen denSteuerpflichtigen festgesetzt werden, während strafrechtlich von deutlich geringerenVerkürzungsbeträgen ausgegangen wird. Dieser scheinbare Widerspruch erklärt sich aus derunterschiedlichen Feststellungs- bzw. Beweislast. Wenngleich <strong>im</strong> Besteuerungsverfahren alsauch <strong>im</strong> Strafverfahren eine Über- und Unterordnung <strong>im</strong> Verhältnis zum Steuerpflichtigenjeweils besteht, ist doch nicht zu verkennen, das völlig unterschiedliche Verfahrensordnungenfür das Besteuerungsverfahren einerseits und das Strafverfahren andererseits gelten. DasAuseinanderfallen des strafrechtlichen Vorwurfs von der steuerlichen Festsetzung liegt zudemnicht zuletzt an dem in dubio-Satz, der nur <strong>im</strong> Strafverfahren gilt.539 Kirchhof, NJW 1985, 2977 ff., 2984 f..

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