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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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mitzuteilen, damit er hierzu Stellung nehmen kann, so daß das Gericht eine ausgewogeneEntscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens treffen kann 639 . Um dem Angeklagtenjedoch eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen, schreibt § 408 Abs. 3 Satz 3 vor, daßdem Angeklagten eine Abschrift des <strong>Strafbefehl</strong>s ohne die beantragte Rechtsfolge in dem Fallder Anberaumung der Hauptverhandlung mitzuteilen ist.5. Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>sStehen dem Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s keine Bedenken entgegen, hat der Richter dem Antrag derStaatsanwaltschaft entsprechend den <strong>Strafbefehl</strong> zu erlassen, § 408 Abs. 3 Satz 1.a) SachurteilsvoraussetzungenDie in § 408 Abs. 3 Satz 1 nicht positiv aufgeführten sachlichen Voraussetzungen für denErlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s leiten sich aus der Rechtsnatur des <strong>Strafbefehl</strong>s ab 640 . Insoweit wirdüberwiegend die Auffassung vertreten, daß der <strong>Strafbefehl</strong> ein nach schriftlichem Verfahrenohne vorherige Anhörung des Beschuldigten in Beschlußform 641 ergehendes Urteil ist 642 . Ausdieser urteilsersetzenden Funktion folgt für den Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s, daß der Richter - wieauch <strong>im</strong> Regelverfahren - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von der Schuld des Angeklagtenund der beantragten Rechtsfolge überzeugt sein muß 643 . <strong>Der</strong> Grad der Überzeugungdes Richters ist jedoch heftig umstritten. Die Vertreter der Gegenauffassung beziehen sich aufden Charakter des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens als summarisches Strafverfahren und stellen daheran die Überzeugung des Richters nicht dieselben Anforderungen wie an seine Überzeugung<strong>im</strong> Rahmen der Urteilsfällung: Die Schuld des Täters muß be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nichtzur Überzeugung des Gerichts feststehen, es genügt vielmehr hinreichender Tatverdacht 644 .639 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 201 RN 1: Die Mitteilung der Anklageschrift mit der Aufforderung zur Erklärung dient derGewährung rechtlichen Gehörs, sie trägt außerdem Art. 6 Abs. 3 MRK Rechnung.640 Müller, S. 76.641 <strong>Der</strong> Begriff des Urteils ist herkömmlicherweise mit der Durchführun einer Hauptverhandlung verbunden, grundlegendhierzu Erbe, S. 84 f.; ebenso Schlüchter, S. 147.642 LR-Schäfer (23. Auflage), § 407 RN 56, 57; LR-Gössel, Vor § 407 RN 11; Henkel, S. 400; Roxin, S. 416; Erbe, S. 103ff.; 157 ff.; Moliére, S. 54; Müller, S. 76.643 LR-Gössel, § 408 RN 38; KMR-Müller, § 408 RN 9; Henkel, S. 402; Schorn, S. 46, 47; Erbe, S. 88, 173-174; Vogler, S.87; Lüttger, GA 1957, 208; Hünerfeld, ZStW 90 (1978), 924.644 KK-Meyer-Goßner, § 408 RN 17; Kleinknecht/Meyer, vor § 407 RN 1; Meyer, GS 99, 45, 66 und 83-87.

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