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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Während schon in der Literatur umstritten ist, ob eine Absprache <strong>im</strong> Strafverfahren überhauptzulässig ist, wird jedoch einhellig eine Bindungswirkung einer getroffenen Abspracheabgelehnt 988 .Dencker/Hamm beschreiben die Praxis wie folgt: "Mag da an Vereinbarungen,Verständigungen oder Absprachen vorweggegangen sein was will; fällt nicht am Ende dieseEntscheidung, ist alles Vorweggegangene rechtlich Makulatur" 989 .Es entsteht damit die interessante Kontroverse, daß zwar eine tatsächliche Verständigung <strong>im</strong>Veranlagungsverfahren sehr wohl bindend ist, eine Absprache mit gleichem Inhalt <strong>im</strong>Strafverfahren <strong>im</strong> Gegensatz dazu keine Bindungswirkung haben soll 990 . Begründet wird diesdamit, daß die Strafprozeßordnung eine (bindende) Absprache nicht vorsehe 991 . Daß diesesArgument aber letztlich nicht sonderlich beeindruckt, liegt daran, daß viele Rechtsinstituteheute unumstritten akzeptiert sind, dagegen nie kodifiziert waren noch wurden. Man denke nuran die Institute der pVV oder cic <strong>im</strong> bürgerlichen Recht oder an die tatsächliche Verständigung<strong>im</strong> Steuerrecht: Alle haben sie gemeinsam, daß sie von der Praxis entwickelt, höchstrichterlichakzeptiert und heute <strong>im</strong> wesentlichen unumstritten gleich den geschriebenen Normen zuunserem geltenden Recht gehören. Mit der Argumentation “das ist nicht kodifiziert, also darfes dies nicht geben" wird jede Rechtsfortbildung unterbunden. Ein Argument für oder gegendie Sache selbst ist dies jedenfalls nicht. Allenfalls eine Tatsachenfeststellung, aus der sich jedochkein Indiz in die eine oder andere Richtung ableiten läßt.Es stellt sich also die Frage, ob eine strafrechtliche Absprache nicht doch eineBindungswirkung haben kann und, falls ja, unter welchen Voraussetzung und in welchemUmfang. Weiter stellt sich die Frage, ob ein plea bargain oder the very big deal auch inunserem Rechtssystem mit Bindungswirkung vereinbart werden kann.988 Eich, S. 83.989 Dencker/Hamm, Vergleich <strong>im</strong> Strafprozeß, S. 31.990 Baumann, NStZ 1987, 157, 159; Bode DRiZ 1988, 281, 286; Bussmann/Lüdemann, MSchKr<strong>im</strong> 1988, 81, 86, 89;Cramer, Festschrift für Rebmann, S. 145, 147; Dahs, NStZ 1988, 153, 154; Deal (Pseudonym), StV 1982, 545;Dencker/Hamm, Vergleich <strong>im</strong> Strafprozeß, S. 44 ff., Eich, S. 83; Haas, NJW 198, 1345 f.; Hamm, ZRP 1990, 337, 339;Hanack, StV 1987, 500, 502; Kleinknecht/Meyer, Einleitung RN 119 ff.; Krüger, DRiZ 1989, 150 f.; Nestler-Tremel,DRiZ 1988, 288, 289; Niemöller, StV 1990, 34, 35; Rönnau, Absprache, S. 157 ff.; Schäfer, DRiZ 1989, 294, 295;Schmidt-Hieber, Verständigung <strong>im</strong> Strafverfahren, S. 111 f.; Schünemann, JZ 1989, 984, 987; Seier, JZ 1989, 984, 985;Siolek, <strong>Dr</strong>iZ 1989, 321, 322; Strate, NStZ1989, 438, 439; Widmaier, StV 986,357 f..991 Dencker/Hamm, Vergleich <strong>im</strong> Strafprozeß, S. 32; Eich, S. 83.

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