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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Schätzungen, die <strong>im</strong> Besteuerungsverfahren sich zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken,können sich hier aber nicht zwingend zu seinen Lasten auswirken. Denn <strong>im</strong> Steuerrecht ist derSteuerpflichtige gemäß § 90 AO zur Mitwirkung und insbesondere zur Aufklärung desSachverhaltes verpflichtet. Anders ist dies <strong>im</strong> Strafverfahren: Hier muß der Beschuldigte nichtan seiner Überführung mitwirken 425 . Daher können die Regeln über die Feststellungslast nichteinfach in das Strafrecht transponiert werden, mit der Folge, daß unaufgeklärte Sachverhaltezu Lasten des Beschuldigten als nachgewiesen angesehen werden. Denn nicht derBeschuldigte muß sich entlasten, sondern der Staat, vertreten durch den Staatsanwalt alsAnkläger, muß die Tat, Rechtswidrigkeit und Schuld des Beschuldigten beweisen.Bei steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen trägt das Finanzamt grundsätzlichdie Feststellungslast. Bei steuermindernden oder steuerbeseitigenden Umständen dagegenkann aus dem Schweigen des Steuerpflichtigen auf Anfragen des Finanzamtes dieVerweigerung bzw. die Unaufklärbarkeit eines Sachverhaltes geschlossen werden, mit derFolge, daß die unklaren steuermindernden oder steuerbeseitigenden Tatsachen nichtanerkannt werden. Im <strong>Steuerstrafrecht</strong> kann der Umstand, daß Angaben des Steuerpflichtigennicht anerkannt wurden somit nicht zwingend zu dem Vorwurf führen, daß der Steuerpflichtigeeine Steuerhinterziehung versuchte.Da die Nichterweislichkeit einer steuermindernden oder steuerbeseitigenden Tatsache nichtden logisch zwingenden Schluß zuläßt, der Steuerpflichtige habe über steuerlich erheblicheTatsachen unrichtige Angaben machen wollen und so Steuern hinterziehen wollen.Die Steuerverkürzung ist ein Erfolgsdelikt 426 . Hierbei ist der Begriff der Verkürzungumstritten 427 . Einige Autoren meinen, der Erfolg der Steuerverkürzung bestehe in der"Verkürzung von Steuereinnahmen” 428 . Andere Autoren sind der Auffassung, daß der"Steueranspruch" Gegenstand der Verkürzung sei 429 . Wer die Steuereinnahmen alsGegenstand der Tat ansieht, weist darauf hin, daß der Steueranspruch als schuldrechtlicheBeziehung zwischen Täter und Steuergläubiger durch die <strong>im</strong> Gesetz erfaßten Tathandlungenin seiner rechtlichen Existenz überhaupt nicht beeinträchtigt werden kann. Es gehe vielmehr425 F/G/S-Joecks, § 385 RN 17.426 F/G/S-Samson, § 370 RN 13.427 F/G/S-Samson, § 370 RN 14.428 so noch der Wortlaut des § 3921 RAO 1968; F/G/S-Samson, § 370 RN 14; Terstegen, S. 88; Kohlmann, § 392 RAO RN38; Henke FR 1966,188.429 F/G/S-Samson, § 370 RN 14; Welzel NJW 1953, 486; Hartung IV 1 zu § 396 RAO 193 1; RG, Urteil vom 03.07.1942,abgedruckt in RGSt 76, 195; OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.1965, abgedruckt in NJW 1966, 845.

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