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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Fehlt die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, ist das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1StPO einzustellen 726 . Kein genügender Anlaß <strong>im</strong> Sinne des § 400 AO zur Erhebung deröffentlichen Klage besteht ebenfalls dann, wenn Verfahrenshindernisse einer Verurteilungentgegenstehen oder Einstellungen nach §§ 153 ff. in Betracht kommen 727 .Aufgrund des § 400 AO ist also die Zuständigkeit der Finanzbehörde über dieSchlußverfügung hinaus für die Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 und dieEinstellungen nach §§ 153 Abs, 1, 153 a Abs. 1, 153 b Abs. 1, 154 Abs. 1 und § 154 a Abs. 1sowie für den Antrag auf Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s zuständig. Im übrigen verbleibt es bei derÜberleitung der Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft nach § 386 AO.Die BuStra ist jedoch nicht mehr gemäß § 400 AO für die Durchführung der Hauptverhandlungnach Einspruchseinlegung zuständig. Denn § 400 AO statuiert die Zuständigkeit der BuStraausdrücklich nur für die Beantragung eines <strong>Strafbefehl</strong>s, nicht jedoch auch hinsichtlich derDurchführung der Hauptverhandlung aufgrund eines eventuellen Einspruchs oder für die Fälle,in denen der Richter nach § 408 Abs. 3 Satz 2 Hauptverhandlung anberaumt.II. VerfahrenFür das Ermittlungsverfahren, geführt durch die BuStra 728 , gelten keine Besonderheiten, d.h.,das Ermittlungsverfahren als vorbereitendes Verfahren ist eingeleitet, sobald dieFinanzbehörde eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemandenstrafrechtlich vorzugehen, § 397 Abs. 1 AO 729 . Dieses vorbereitende Verfahren ist einschriftliches Verfahren, das der Sammlung von belastenden und entlastenden Beweisengleichermaßen dient, § 160 730 , mit dem Ziel festzustellen, ob hinreichender Anlaß zurErhebung der öffentlichen Klage besteht, anderenfalls das Verfahren einzustellen, § 170.726 F/G/S-Joecks, § 400 AO RN 6.727 F/G/S-Joecks, § 400 AO RN 6.728 Die BuStra hat die Funktion der Staatsanwaltschaft. Die Zoll- und Steuerfahndung hat die Stellung der Polizei, §§ 208,404 AO. Ob und welche Funktion die Zoll- und Steuerfahndungsstellen be<strong>im</strong> Zusammentreffen mit Nichtsteuerstraftatenbezüglich dieser haben, ist in § 208 AO nicht geregelt. § 404 S. 1 AO best<strong>im</strong>mt lediglich, daß die Zollfahndungsämterund die Steuerfahndungsstellen sowie ihre Beamten in Strafverfahren wegen Steuerstraftaten die strafprozessualenRechte und Pflichten der Polizei haben. Für diese Verfahren räumt § 404 S. 2, 1. HS AO ihnen die Befugnisse derHilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sowie das Recht zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenengemäß § 110 Abs. 1 StPO ein (vgl. Hellmann, S. 297 ff.).729 Kleinknecht/Meyer-Goßner, Einl. RN 60.730 Kleinknecht/Meyer-Goßner, Einl. RN 60 f, 62.

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