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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Analogie <strong>im</strong> materiellen Strafrecht vornehmen wollen, andererseits gegen den Grundsatz derfreien Beweiswürdigung des Richters nach § 261 verstoßen, indem er ihm das Recht und diePflicht zur eigenständigen Bewertung der in Frage stehenden Steuerstraftat abnehmen würdeund ihn entsprechend der Verwaltungsakzessorietät auf den bestandskräftigenSteuerbescheid verweisen würde 548 .Nach alledem gibt es keine Bindungswirkungen für den Strafrichter an steuerrechtlicheEntscheidungen. Davon losgelöst kann sich jedoch der Strafrichter dem Finanzgerichtanschließen, wenn er dessen Überzeugung teilt.5. Besondere Anforderungen an den Grad der Überzeugung des Straftichters?Während be<strong>im</strong> Urteilserlaß der Richter aufgrund der Beweisaufnahme nach seiner freien, ausdem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung von der Richtigkeit des von ihmfestgestellten Sachverhaltes überzeugt sein muß, § 261, gilt ein anderer Grad derÜberzeugung des Richters für das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren, da es dort - vor Erlaß des<strong>Strafbefehl</strong>s - keine Hauptverhandlung gibt.Die Forderung, daß ein <strong>Strafbefehl</strong> erlassen werden dürfe, wenn hinsichtlich der Tatsachen"richterliche Überzeugung <strong>im</strong> Sinne des § 261" 549 bestehe, ist zu weitgehend 550 , auch wennder rechtskräftige <strong>Strafbefehl</strong> einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, § 410 Abs. 3. Denn dieGleichstellungswirkungen beziehen sich nur auf das Ergebnis, insbesondere die Rechtskraft,und nicht darauf, wie das Ergebnis zustande kommt.Zudem geht aus der Verknüpfung von richterlicher Überzeugung und richterlicherBeweisaufnahme in § 261 hervor, daß dieser Maßstab systembedingt <strong>im</strong><strong>Strafbefehl</strong>sverfahren be<strong>im</strong> Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s nicht erreicht werden kann 551 . Denn das<strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ist ein summarisches 552 Verfahren, das wegen der damit verbundenUnzulänglichkeiten, insbesondere der Schriftlichkeit und der Mittelbarkeit gegenüber der547 Bericht des Finanzausschusses zu BT-<strong>Dr</strong>ucksache V/1941, S 3; Klein, S.30.548 Klein, S. 3 1; ebenso Eich, S. 57 ff., 63, 64.549 IR-Gössel, vor § 407 Rn 11; Rieß, S. 134.550 Schaal, Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, S. 427 ff., 441.551 Ebenso: Schaal, Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, S. 427 ff., 441.552 BVerfGE 3, 248 ff., 253; 65, 377 ff., 383; BGHSt 29, 305 ff., 307.

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