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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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einer von beiden Seiten getragenen "tatsächlichen Verständigung" die schlechtere undsachlich mit mehr Unsicherheiten behaftete Lösung 956 . Die tatsächliche Verständigungverstößt dann nicht gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und Tatbestandsmäßigkeit derBesteuerung, sondern dient ihr gerade 957 .Damit erscheint die Auffassung überholt, die eine Bindungswirkung ausschließlich aus Treuund Glauben 958 in derartigen Fällen konstruieren wollte 959 .Eine tatsächliche Verständigung kann in jedem Stadium des Verfahrens erzielt werden, alsoauch während einer Außenprüfung 960 und <strong>im</strong> Rahmen einer Fahndungsprüfung.Voraussetzung ist jedoch, daß auf Seiten der Finanzbehörde ein entscheidungsbefugterBeamter mitwirkt 961 . Einverständliche Regelungen gibt es nur <strong>im</strong> Bereich derSachverhaltsermittlung und nicht über das anzuwendende Recht 962 .Hier bietet es sich aus Verteidigersicht an, ein Gespräch mit der Steufa bzw. der BuStra zusuchen, mit dem Ziel, den strafrechtlich relevanten Vorwurf durch die BuStra präzisieren zulassen und Strafmaßvorstellungen bzw. überhaupt Verfahrensvörstellungen von der BuStra zuhören. So wird sich also klären lassen, ob die BuStra davon ausgeht, das Verfahren durcheinen <strong>Strafbefehl</strong> abschließen zu :`können oder ob sie die Sache an die Staatsanwaltschaftabgeben will, so daß von dort eine Anklageschrift verfaßt wird. Weiter wird sich in diesemGespräch in bringen lassen, welche Sachverhalte die BuStra strafrechtliche Relevanz be<strong>im</strong>ißt.Hierbei sind natürlich Wertungen und rechtliche Würdigungen einzelner Sachverhaltevorzunehmen. Als geschickter Verteidiger wird man der BuStra die argumentative Arbeitüberlassen zu begründen, was steuerbar und steuerpflichtig war - getreu nach demGrundsatz, daß die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen dieFinanzverwaltung trägt - und ggf. hiergegen negierende Argumente vortragen.Für den Verteidiger stellt sich dann weiter die Frage, ob Ergebnisse des Gesprächs dieFinanzverwaltung binden. Denn nach langer mühevoller Diskussion kann es sein, daß der956 Schwarz/Frotscher, § 166 RN 11 a.957 Schwarz/Frotscher, § 166 RN 11 a.958 so: BFH, Urteil vom 11.12.1984, BStBl. 1985 II, 354; BFH, Urteil vom 05.10.1990, BStBl. 1991 II, 45; BFH, Urteil vom06.02.1991, BStBl. 1991 II, 673; BFH, Beschluß vom 28.08.1992, BFH/NV 1993, 393; BFH, Urteil vom 06.11.1962,BStBl. 1963 III, 104; Schuhmann, DStZ 1995, 34 ff., 36, 37; dem BFH zust<strong>im</strong>mend: Schick inHübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 201 RN 171.959 Schwarz/Frotscher, § 162 RN 11 a; Schuhmann siedelt die Rechtsgrundlage für Einigungen beispielsweise <strong>im</strong> Bereich desöffentliches Vertrages an, Schuhmann, DStZ 1995, 34 ff., 37.960 Schwarz/Frotscher, § 162 RN 11 a.961 FG Sauerland, EFG 1986, 214; Schwarz/Frotscher, § 162 RN 11 a.962 Schuhmann, DStZ 1995, 34 ff., 36, 37.

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