10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

6. RechtshängigkeitRechtshängigkeit tritt <strong>im</strong> Strafbdfehlsverfahren nach allgemeiner Meinung nicht mit derStellung des <strong>Strafbefehl</strong>santrages, sondern erst mit dem Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s ein 682 . Denn §433 Abs. 1 Satz 2 stellt den Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s der Eröffnung des Hauptverfahrens gleich.7. Zustellung§ 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 geht davon aus, daß der <strong>Strafbefehl</strong> nach § 35 Abs. 2 Satz 1förmlich zugestellt wird und zwar an den Angeklagten oder für ihn an den Verteidiger, § 145 aAbs. 1 oder dem Zustellungsbevollmächtigten, §§ 116 a Abs. 3, 127 a Abs. 2, 132 Abs. 1 Nr.2, ferner an den Nebenbeteiligten, gegen den eine Rechtsfolge ausgesprochen worden istoder an seinen bevollmächtigten Vertreter, §§ 438 Abs. 1 Satz 1, 442 Abs. 1, 444 Abs. 2 Satz1. Das Zustellungsverfahren ist in den §§ 37 Abs. 1, 40 Abs. 1 geregelt. Hierbei ist umstritten,ob in den Fällen, in denen eine Zustellung an den Angeklagten nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 170ZPO durch Übergabe an den Angeklagten nicht möglich ist, auch eine Ersatzzustellung durchNiederlegung nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 182 ZPO zulässig ist 683 . Ebenso ist umstritten, ob dieöffentliche Zustellung nach § 40 <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren zulässig ist 684 .Hiergegen spricht das Grundrecht auf rechtliches Gehör des Beschuldigten. Denn dasGrundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann gewährleistetwerden, wenn dem Angeklagten der <strong>Strafbefehl</strong> sicher bekanntgegeben wurde. Die Fiktion derBekanntmachung durch öffentliche Zustellung nach § 40 Abs. 1 AO gewährleistet jedoch keinetatsächliche Zustellung, so daß schon deswegen höchst zweifelhaft ist, ob vor Eintritt derRechtskraft dem Angeklagten rechtliches Gehör gewährt wurde. Entsprechendes gilt auch fürdie Zustellung durch Niederlegung, § 37 Abs. 1 i.V.m. § 182 ZPO. Auch hier ist zweifelhaft undzumindest nach Aktenlage nicht für den Staatsanwalt und den Richter erkennbar, wann derAngeklagte aufgrund des Benachrichtigungsscheins von der Niederlegung den <strong>Strafbefehl</strong>tatsächlich erhalten hat. Möglicherweise hat der Angeklagte den <strong>Strafbefehl</strong> erst nach Eintritt682 Kleinknecht/Meyer/Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, 41. Auflage, München 1993, vor § 407 RN 3.683 Die Zulässigkeit der übrigen Forrnen der Ersatzzustellung nach §§ 181, 183, 184 ZPO wird für unbedenklich gehalten,vgl. Schmidt II, § 409 RN 11; Schorn, S. 87; Müller, S. 80.684 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 40 RN 1, der gegen die Zulässigkeit der Bekanntmachung durch öffentliche Zustellung des<strong>Strafbefehl</strong>s ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!