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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Zulässigkeit, sodann nach § 370 über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags zuentscheiden. Wenn der Beschluß zur Wiederaufnahme nach § 370 Abs. 2 rechtskräftig wird,hat der ursprüngliche, rechtskräftige <strong>Strafbefehl</strong> für das weitere Verfahren die Bedeutungeines Eröffnungsbeschlusses 1235 .Soweit dann in dem Wiederaufnahmeverfahren nicht ein Freispruch ohne Hauptverhandlungnach § 371 erfolgt , muß in dem wiederaufgenommenen Verfahren aufgrund einerHauptverhandlung entschieden werden 1236 . In dieser Hauptverhandlung wird dann entwederder <strong>Strafbefehl</strong> aufrecht erhalten oder unter seiner Aufhebung anderweitig in der Sacheentschieden 1237 . § 412 ist jedenfalls ebensowenig anwendbar 1238 wie erneut durch <strong>Strafbefehl</strong>entschieden werden kann 1239 . Das in dem Wiederaufnahmeverfahren dasVerschlechterungsverbot aufgehoben ist, folgt schon aus § 362, bei dessen Vorliegen eineWiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten möglich ist. Es entspricht dem Sinn undZweck des Wiederaufnahmeverfahrens, die betreffende Fehlentscheidung <strong>im</strong> Rahmen derWiederaufnahmegründe zu korrigieren. Dann kann es nach dem Sinn und Zweck dieserVorschriften kein Verschlechterungsverbot geben 1240 . Ebenso ist eine Klagerücknahme nach §411 Abs. 3 wie auch eine Einspruchsrücknahme nach § 411 Abs. 3 ausgeschlossen 1241 , dennda für das Wiederaufnahmeverfahren die Vorschriften der Hauptverhandlung gelten, liegt derStatus wie <strong>im</strong> Normalverfahren nach Eröffnungsbeschluß vor, so daß gemäß § 156 dieöffentliche Klage – auch nicht mit Zust<strong>im</strong>mung des Angeklagten – nicht mehr zurückgenommenwerden kann.Ebenso ausgeschlossen ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 412, denn es gelten diefür die Hauptverhandlung maßgebenden Vorschriften über die Anwesenheitspflicht desAngeklagten gem. §§ 230 ff. 1242 .1234 Neumann, NJW 1984, 780; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 373 a RN 2.1235 KMR-Paulus, § 373 a RN 3; LR-Gössel, § 373 a RN 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 373 a RN 4.Kirch, S. 117.1236 LR-Gössel, § 373 a RN 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 373 a RN 4.1237 KMR-Paulus, § 373 a RN 3; LR-Gössel, § 373 a RN 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 373 a RN 4.1238 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 373 a RN 4; Kirch, S. 116,117.1239 Müller, S. 116.1240 Kirch, S. 117.1241 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 373 RN 4, KMR-Paulus, § 373 RN 10; Peters, Fehlerquellen, S. 165; Kirch, S. 117;a.A. LR-Gössel, § 373 RN 18.1242 Kirch, S. 117.

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