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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Gleichwohl besteht hier die Gefahr, daß zumindest bei, aus Sicht des Richters, unberechtigtenEinsprüchen die Strafe sich erhöht 1181 . Es kann in derartigen Fällen nicht ausgeschlossenwerden, daß der zuständige Richter nach dem Grundsatz "He takes some of my t<strong>im</strong>e - so Itake some of his” 1182 verfährt. Da hilft es auch wenig weiter, wenn die Einlegung vonRechtsmitteln oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs wie des Einspruchs 1183 keinenStrafzumessungsgrund darstellen - auch wenn das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf klarunzulässig ist.Müller ist zuzust<strong>im</strong>men, wenn er meint, daß gerade der erste Zugang zum Gericht für denBeschuldigten nicht mit einem unwägbaren Risiko einer Strafschärfung behaftet sein sollte 1184 .Nach Auffassung von Müller führt dies dazu, daß entgegen der herrschenden Meinung 1185 diereformatio in peius nicht uneingeschränkt zulässig sein sollte, sondern an objektivnachvollziehbare Gründe gebunden sein muß, die sich aus der unterschiedlichenprozessualen Vorgeschichte von <strong>Strafbefehl</strong> und Urteil <strong>im</strong> Einspruchsverfahren - dortschriftliches und mittelbares Verfahren, hier mündliche und unmittelbare Hauptverhandlung -ergehen 1186 . Nach Auffassung von Müller, dem insoweit zuzust<strong>im</strong>men ist, soll dieVerschlechterung nur dann stattfinden, wenn sich <strong>im</strong> Einspruchsverfahren ein gegenüber demAkteninhalt schwerer wiegender Sachverhalt ergeben hat 1187 .6. Verwerfung des EinspruchsIst der Einspruch unzulässig, wird er (als unzulässig) durch Beschluß verworfen, § 411 Abs. 1Satz 1, 1. Halbsatz.Ist der Einspruch zulässig und nicht durch Rücknahme erledigt, muß der Einspruch gegen denwirksam zugestellten <strong>Strafbefehl</strong> nach § 412 zwingend ohne Verhandlung zur Sache durchUrteil verworfen werden, wenn der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung bei Beginn der1181 Bruns, S. 607; nach Seibert, MDR 1952, 459, besteht eine derartige Gerichtsgepflogenheit, den Angeklagten, der aus derex post-Betrachtung den Einspruch zu Unrecht einlegte, durch eine erhöhte Strafe zu belegen. <strong>Der</strong> Angeklagte wird inder Nähe eines Querulanten eingestuft. Die Verschlechterung soll wohl dann zur Abschreckung anderer Querulantendienen.1182 Weber, DRiZ 1988, 73.1183 KMR-Müller, § 411 RN 18; LR-Gössel, § 411, RN 58; Schmidt II, § 411 RN 14; Müller, S. 95; Peters, S. 564; Bruns, S.607.1184 Müller, S. 95.1185 OLG Hamburg, MDR 1980, 598, 599; KK-Meyer-Goßner, § 411, RN 31; Kleinknecht/Meyer, § 411 RN 11;KMR-Müller, § 411 RN 17,18; LR-Gössel, § 411 RN 58; Schmidt II, § 411 RN 14; Henkel, S. 402 f.; Schlüchter, S.884.1186 Ostler, NJW 1968, 486.1187 Müller, S. 95, 96; Ostler, NJW 1968, 486 L; Roxin, Seite 48, Weigand, Kr<strong>im</strong>J 1984, 30 und sowohl auch Bruns, S. 608.

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