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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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<strong>Der</strong> Begriff der Überzeugung ist m.E. nicht ersetzbar, da er mehr als bloße Vermutungausdrückt und die persönliche Gewißheit des Richters signifikant umschreibt. "Glaube" oderdergleichen würde dem Maß an Sicherheit, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehraufkommen dürfen, nicht gerecht. "Vorläufig" deshalb, weil <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren derselbeRichter möglicherweise aufgrund eines Einspruchs seine bisherige Überzeugung, die er bei<strong>Strafbefehl</strong>serlaß von der Täterschaft, dem Tatgeschehen und der Angemessenheit der Strafehatte, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme revidieren muß.Wünschenswert ist allerdings - worauf Schaal zutreffend hinweist -, daß der Richter trotz derSchriftlichkeit des Verfahrens und der Mittelbarkeit der Beweisaufnahme, seine eigenenAnforderungen an die “vorläufige Überzeugung” recht hoch schraubt, damit eine möglichst tatundtätergerechte Entscheidung <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ergeht 561 ...Die "vorläufigeÜberzeugung" darf also nur ein Min<strong>im</strong>um weniger sein als die Überzeugung i.S.d. § 261.6. Beweislast <strong>im</strong> Schnittpunkt von Strafrecht und Steuerrecht<strong>Der</strong> in § 244 Abs. 2 StPO niedergelegte Ermittlungsgrundsatz besagt, daß das Gericht zurErforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen undBeweismittel zu erstrecken hat, die für die Entscheidung von Bedeutung sind 562 .<strong>Der</strong> Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der in § 261 StPO verankert ist, besagt, daß dasGericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff dermündlichen Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden hat 563 .Im Strafrecht gibt es eine Beweislast. Denn <strong>im</strong> Falle von Unaufklärbarkeit besagt derGrundsatz "<strong>im</strong> Zweifel für den Angeklagten", daß die Entscheidung zugunsten desAngeklagten ausgehen muß. Daraus folgt, daß bei Unerweislichkeit des Sachverhaltes dieStaatsanwaltschaft die Beweislast trägt, mithin der Angeklagte freigesprochen wird, wenn derVorwurf nicht nachweisbar ist 564 .561 Schaal, Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, S. 427 ff., 442.562 Blumers/Göggerle, RN 691.563 Blumers/Göggerle, RN 692.564 Klein, S. 23.

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