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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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4. Anberaumung der Hauptverhandlung nach § 408 Abs. 3Nach § 408 Abs. 3 Satz 2 beraumt der Richter Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hatohne eine solche Hauptverhandlung zu entscheiden oder wenn er von der richtigenBeurteilung <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>santrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolgefestsetzen will und die Staatsanwaltschaft auf ihrem Antrag beharrt, § 408 Abs. 3 Satz 2.Bedenken in diesem Sinne können sein, daß der angerufene Amtsrichter <strong>im</strong> Gegensatz zurStaatsanwaltschaft keine strafbare Handlung für vorliegend erachtet, daß er den Sachverhaltfür nicht genügend geklärt hält, daß er ein Prozeßhindernis - das von Amts wegen zu berücksichtigenist 626 - ann<strong>im</strong>mt, daß er den Sachverhalt rechtlich anders wertet (z.B. Diebstahl stattBetrug; leichtfertige Steuerverkürzung statt Steuerhinterziehung) oder eine andere Strafe fürangemessen hält 627 .a) Bedenken des RichtersBedenken liegen vor, wenn der Richter zwar den hinreichenden Tatverdacht einerseits sieht,gleichwohl die Aburteilung <strong>im</strong> Beschlußverfahren für bedenklich hält 628 . Solche Bedenkenkönnen sich insbesondere daraus ergeben, daß der zuständige Richter eineHauptverhandlung wegen der Bedeutung der Sache für geboten erachtet oder zurvollständigen Klärung auch der Nebenumstände die Hauptverhandlung ihm zweckmäßigerscheint 629 . Solche Bedenken mögen weniger <strong>im</strong> Sinne von rechtlichen Zweifeln vorliegen,sondern häufiger wohl <strong>im</strong> Beich der Strafzumessung liegen, wenn also die Tagessatzhöheunklar erscheint oder eventuelle Strafmilderungsgründe in Betracht kommen, der Richter sichaber für eine derartige Beurteilung einen persönlichen Eindruck 630 von dem Angeklagtenverschaffen will 631 .625 zur Rechtmäßigkeit der durch das RPflEntIG geänderten §§ 153 ff.: Weber-Blank, wistra 1995, 134 ff.;626 BGHSt, 304, 306; 20, 292, 293; 22, 1, 2; 29, 94; OLG Celle, NStZ 1983, 233; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Einl. RN 150.627 Peters, S. 491.628 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 12.629 vgl. Nr. 165 Abs. 3 RiStBV; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 12.630So, wenn der Richter beispielsweise die Auswirkungen der Tat auf den Angeklagten oder das Maß dessenPflichtwidrigkeit oder das Vorleben des Täters oder die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Strafempfänglichkeitund -empfindlichkeit des Täters berücksichtigen will bzw. sich für einen besonders gelagerten Fall in den Akten - ggf.durch entsprechende Mitteilung eines Verteidigers - Hinweise ergeben; zu den Strafzumessungsfaktoren allgemein<strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 46 RN 1 ff., 21 ff., 25.631 KMR-Müller, § 408 RN 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 12.

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