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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Stellungnahme und Ausblick<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> ist nicht nur wegen seiner für das Gericht verfahrensökonomischenWirkungsweise ein unersetzliches Mittel, kleinere und mittlere Verfahren abschließen zukönnen. Auch die Staatsanwaltschaft wird durch die Möglichkeil der Beantragung eines<strong>Strafbefehl</strong>s durch die BuStra, § 400 AO, nicht unerheblich entlastet.<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> <strong>im</strong> <strong>Steuerstrafrecht</strong> kann allerdings nicht so knapp, d.h. auf einem zweiseitigenFormular abgefaßt werden, wie der <strong>Strafbefehl</strong> <strong>im</strong> allgemeinen Strafrecht. Insbesondere inSchätzungsfällen ist eine ausführliche Darstellung <strong>im</strong> Sinne eines "wesentlichen Ergebnissesder Ermittlungen" zur Erlangung der gewünschten Akzeptanz be<strong>im</strong> Beschuldigten erforderlich.Auch der abgesprochene <strong>Strafbefehl</strong> sollte häufiger von allen Verfahrensbeteiligten genutztwerden. Bei der Absprache geht es nicht um einen Kuhhandel, sondern darum,verfahrensökonomisch, pragmatisch und kostengünstig ein sachgerechtes Ergebnisherbeizuführen.Für den Beschuldigten hat der <strong>Strafbefehl</strong> die angenehme Wirkung, daß keineHauptverhandlung stattfindet. Insbesondere in der Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität ist daher dieserAnreiz der Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung nicht zu unterschätzen.<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> ist auch <strong>im</strong> <strong>Steuerstrafrecht</strong> aus beiden Gründen m.E. unersetzlich.Soweit der Strafbann <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren dahingehend erweitert werden sollte, daß auchein oder zwei Jahre Haft ohne Bewährung festgesetzt werden können, muß hinsichtlich derAkzeptanzfunktion bedacht werden, daß kaum ein Beschuldigter einen derartigen <strong>Strafbefehl</strong>akzeptieren würde, wenn der <strong>Strafbefehl</strong> nicht überzeugend und ausführlich den Vorwurfdarlegt und das Strafmaß begründet. Das Ziel, die Hauptverhandlung zu ersparen, kann hiersicher nur durch eine umfangreiche Darstellung des "Wesentlichen Ergebnisses derErmittlungen" und einer ausführlichen Darstellung aller Strafzumessungskriterien erreichtwerden.Die Mehrarbeit für die Strafverfolgungsbehörde wird aber m.E. durch den Wegfall derHauptverhandlung mehr als kompensiert. Denn Gericht und Sitzungsdienst derStaatsanwaltschaft werden durch die Vermeidung der Hauptverhandlung entlastet.Personen, die z.B. wegen ihres Bekanntheitsgrades eine öffentliche Hauptverhandlungscheuen, und die z.B. in einem Steuerstrafverfahren eine Haftstrafe mit oder ohne Bewährung

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