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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Denn erst mehrere verschiedene Schätzungsmethoden erhöhen nebeneinander angewendetdie Wahrscheinlichkeit der annähernden Richtigkeit der Schätzungen.Keinesfalls darf der Strafrichter den detaillierten Vortrag des Beschuldigten durch einenHinweis auf allgemeine Erfahrungssätze abtun 455 . Im Einzelfall kann dies - trotzmöglicherweise erheblicher bestandskräftiger Steuernachforderung - zu einem Freispruchführen.Joecks wirft die Frage auf, ob es <strong>im</strong> Steuerstrafverfahren eine actio illicita in causa gibt 456 .Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs n<strong>im</strong>mt die Aufklärungspflicht- und damit der Umfang derTatsachenermittlung - bei Schätzungen in dem Maße ab, wie derSteuerpflichtige es an einer ihm billigerweise zuzumutenden Mitwirkung hat fehlen lassen unddie Beschaffung sonstiger Aufklärungsmittel mit unverhältnismäßig großem Aufwandverbunden ist. Dannecker 457 will diese Gedanken in das <strong>Steuerstrafrecht</strong> übertragen, indem erden hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der <strong>im</strong> Strafrecht ansonsten gilt, in derartigen Fälleneinschränken will. Die Reduzierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes rechtfertige sichdaraus, daß ein Steuerpflichtiger, der seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, durch diesesVerhalten zu der Vermutung Anlaß gebe, daß er etwas zu verbergen habe 458 .In dieselbe Richtung tendieren offenbar SuhrlNaumann/Bilsdorfer, die behaupten, es würdeder Gerechtigkeit widersprechen, wenn der Täter deshalb Straffreiheit beanspruchen könne,weil der Strafrichter zu einer genauen Ermittlung der Steuer außer Stande ist, obwohl derTäter diesen Mangel gerade durch sein strafbares Verhalten selbst herbeigeführt habe 459 .<strong>Der</strong>artiges Gedankengut paßt nicht in das Strafprozeßrecht. Denn Dannecker wie auchSuhr/Naumann/Bilsdorfer bringen hier Strukturen in die Beweisregeln ein, die völlig untypischfür die strafprozessuale Beweislastverteilung sind, die vielmehr aus dem Notwehrrechtstammen. Das Institut der actio illicita in causa beschränkt das volle Notwehrrecht, wenn derAngegriffene die Notwehrlage rechtswidrig und vorwerfbar herbeigeführt hat. Rechtsfolge ist,daß er auszuweichen hat, dies bedeutet, daß er lediglich zur Schutzwehr berechtigt ist 460 ,hilfs-455 Joecks, wistra 1990, S. 52 ff., 55.456 Joecks, wistra 1990, S. 52 ff., 55.457 Dannecker, S. 135.458 Danneckder, S. 135.459 Suhr/Naumann/Bilsdorfer, Tz. 257 unter Berufung auf BGH, Urt. v. 16.06.1954, -3 StR 222/53-, zitiert bei Lohmeyer,NJW 1959, 347; vgl. aber auch Meyer in Tröndle-Festschrift 1989, 61, 66 ff.; Joecks, wistra 1990, S. 52 ff., 55.460 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 32 StGB RN 24.

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