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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Schließlich hat der <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf auch die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß der in § 409Abs. 1, Satz 1, Nr. 7 vorgeschriebenen Art und Weise zu enthalten 277 . Eventuell muß aucheine Belehrung über die Bedeutung best<strong>im</strong>mter Sanktionen enthalten sein, § 409 Abs. 1, Satz2 278 .Einer Begründung des Rechtsfolgenantrages oder einer Darstellung der Beweiswürdigungbedarf es grundsätzlich nicht. Nur ausnahmsweise, wenn nämlich die Fahrerlaubnis nichtentzogen oder keine Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1, Satz 3 StGB seitens des Staatsanwaltesbeantragt wurde, obwohl dies nach der Art der Tat und Lage des Falles in Betracht kam, mußdiese Entscheidung des Staatsanwaltes <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>santrag begründet werden, §§ 409 Abs.1, Satz 3 i.V.m. 267 Abs. 4, Satz 2 279 .II. <strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> <strong>im</strong> <strong>Steuerstrafrecht</strong>Die Finanzbehörde kann den Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s be<strong>im</strong> Richter -ebenso wie dieStaatsanwaltschaft- durch Einreichen eines <strong>Strafbefehl</strong>sentwurfs beantragen 280 .<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> erfüllt auch hier die Funktion der Anklageschrift 281 , wenn es nach einemEinspruch des Beschuldigten zur Hauptverhandlung nach § 411 kommt. Ein separaterEröffnungsbeschluß ergeht nicht 282 . Denn der Richter hat bereits den Entwurf des <strong>Strafbefehl</strong>sgeprüft und zugelassen, indem er ihn unterschrieb. Damit entspricht die Unterzeichnung des<strong>Strafbefehl</strong>s der Prüfung und Zulassung der Anklageschrift, mithin dem Eröffnungsbeschluß.<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf hat auch <strong>im</strong> Steuerrecht gemäß § 409 mindestens zu enthalten:(1) einen Anklagesatz <strong>im</strong> Sinn des § 200 Abs. 1, Satz 1.(2) Zeit und Ort der Begehung einer Straftat muß der <strong>Strafbefehl</strong> enthalten. Anzugebenist <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> auch, ob eine Steuerhinterziehung auf Zeit oder auf Dauer vorliegt.Werden beide Vorwürfe erhoben, so ist dies <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf entsprechendgetrennt darzustellen 283 .276 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 885.277 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 885.278 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 885.279 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 885.280 Leise/Dietz/Cratz, § 400 RN 17.281 Leise/Dietz/Cratz, § 400 RN 29.282 Leise/Dietz/Cratz, § 400 RN 29.283 OLG. Celle, Urteil vom 22.11.1977,-l Ss 596/77-, zitiert bei Leise/Dietz/Cratz, § 400 RN 32.

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