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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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möglicherweise wichtige Entlastungszeugen oder andere Entlastungsbeweise derStaatsanwaltschaft nicht <strong>im</strong> Rahmen deren Ermittlungen bekannt geworden, so daß insoweitdie Ermittlungen -auch wenn die Staatsanwaltschaft bemüht war, sämtliche entlastendenIndizien und Beweise zu sammeln- möglicherweise nicht das gesamte Entlastungsmaterial zuTage gefördert haben.Dieser aus vorgenannten Gründen bestehenden Gefahr materiell fehlerhafter Entscheidungen<strong>im</strong> Wege des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens soll <strong>im</strong> wesentlichen durch drei Regelungenentgegengewirkt werden:Erstens wird der Anwendungsbereich des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens durch § 407 Abs. 1 und 2beschränkt 124 .Zweitens kann ein <strong>Strafbefehl</strong> nur dann ergehen, wenn sich der Richter und der Staatsanwaltgemäß § 408 Abs. 3 über die rechtliche Beurteilung der Tat und über die festzusetzendeRechtsfolge vollständig einig sind 125 .<strong>Dr</strong>ittens kann der Angeklagte gegen den erlassenen <strong>Strafbefehl</strong> gemäß § 410 Abs. 1 und 2Einspruch einlegen 126 . <strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> ist erlassen, wenn der Richter antragsgemäß den vonder Staatsanwaltschaft beantragten und vorgefertigten <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf unterschriebenhat 127 .<strong>Der</strong> form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat zur Folge, daß der Prozeß vom<strong>Strafbefehl</strong>sverfahren automatisch in das normale Hauptverfahren übergeht, § 411 Abs. 1Satz 2 128 .Legt der mittels <strong>Strafbefehl</strong> Angeklagte nicht fristgerecht, d.h. binnen zwei Wochen abZustellung des <strong>Strafbefehl</strong>s, § 410 Abs. 1, Einspruch gegen den <strong>Strafbefehl</strong> ein, so steht der<strong>Strafbefehl</strong> mit Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 410 Abs. 3 einemrechtskräftigen Urteil gleich 129 .124 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 882.125 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 883.126 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 883.127 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 883.128 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 883.129 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 883.

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