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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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"(1) Gegen den Beschuldigten soll ein Strafbescheid über eine Geldstrafe von mehr alsfünf Deutsche Mark nur erlassen werden, wenn ihm Gelegenheit zur Äußerung gebotenworden ist. Er ist erforderlichenfalls zur Vernehmung zu laden.(2) ...§ 445 RAO lautete:"Wenn der Beschuldigte das Steuervergehen vorbehaltlos einräumt, so kann er sich derin einer Niederschrift festzusetzenden Strafe unter Verzicht auf Erlaß einesSteuerbescheides sofort unterwerfen. Die Unterwerfung steht einer rechtskräftigen Verurteilunggleich. Das Verfahren regelt der Reichsminister der Finanzen."Die Unterwerfung des Beschuldigten unter die vom Finanzamt festzusetzende Strafe - unterVerzicht auf Erlaß eines Strafbescheides - ermöglichte eine schleunige und endgültigeErledigung von Steuerstrafsachen, soweit sie zur Zuständigkeit der Finanzämter gehörten (§§421, 422, 428 RAO) 57 .§ 445 RAO diente damit nicht nur den Belangen der Finanzverwaltung, sondern auch demInteresse des Beschuldigten, der seine Strafsache auf schnellstem Wege und ohne Befassungder Gerichte -insbesondere wegen der teilweise gefürchteten Publizitätswirkung aufgrund desÖffentlichkeitsgrundsatzes- erledigt wünschte 58 .In Betracht kamen für das Unterwerfungsverfahren jedoch nur die Fälle, die in tatbestandlicherHinsicht klar lagen und in denen der Beschuldigte die Straftat nach ihrer äußeren und innerenSeite auch zugab 59 . Außerdem mußte Einigkeit in der Straffrage erzielt werden 60 . Mit derUnterwerfung wurde regelmäßig ein Rechtsmittelverzicht bezüglich der nachzuzahlendenSteuern verbunden 61 . Gegen Nebenbeteiligte <strong>im</strong> Sinn des § 421 Abs. 3 RAO mußte gesondertdurch Strafbescheid entschieden werden 62 .Für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit der Geldstrafe bzw. des Wertersatzes nach § 401 Abs. 2RAO blieb § 470 RAO unberührt 63 . Danach konnte, wenn eine durch Strafbescheidfestgesetzte Geldstrafe oder die Strafe des Wertersatzes (§ 414 a RAO) nicht beigetrieben57 Kühn, § 445 Anm. 1.58 Kühn, § 445 Anm. 1.59 Kühn, § 445 Anm. 1.60 Kühn, § 445 Anm. 1.61 Kühn, § 445 Anm. 1.62 Kühn, § 445 Anm. 1.

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