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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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kann der Richter auch bei einem zu hohen Strafantrag - ggf. auch nach erfolgloserAufforderung der Straf- und Bußgeldsachenstelle bzw. der StA zur Anpassung -Hauptverhandlung gemäß § 408 Abs. 2 anberaumen 581 .Hält der Richter die Sache nicht für eine Aburteilung <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren für geeignet, soregt er gemäß § 386 Abs. 4, Satz 2 AO die Übernahme der Sache durch die StA an 582 .Ist der Strafrichter allerdings wegen der Bedeutung der Sache nicht zuständig, weist er denAntrag zurück 583 .Gegen diese Zurückweisung 584 steht der BuStra bzw. der StA die sofortige Beschwerde nach§ 311 zu, §§ 210 Abs. 2, 408 Abs. 1, Satz 3 585 .c) Anberaumung der Hauptverhandlung<strong>Der</strong> Richter kann die Hauptverhandlung anberaumen, § 408 Abs. 2, wenn er Belenken hat,ohne Hauptverhandlung zu entscheiden 586 . Das gleiche gilt, wenn er eine andere Rechtsfolgeals die beantragte festsetzen will oder die Hauptverhandlung zur vollständigen Aufklärung desSachverhaltes für unerläßlich hält 587 .d) Einstellung des VerfahrensSchließlich kann der Richter die Einstellung des Verfahrens verfügen, wobei hier dieZust<strong>im</strong>mung der BuStra bzw. StA erforderlich ist, § 153 Abs. 2, Satz 1 588 .e) <strong>Strafbefehl</strong>serlaß<strong>Der</strong> Richter kann den <strong>Strafbefehl</strong> auch erlassen, wobei er hier dem Antrag derErmittlungsbehörde entsprechen muß 589 . Weicht der Richter dennoch von dem beantragten581 Blumers/Göggerle, RN 636.582 Blumers/Göggerle, RN 636.583 Blumers/Göggerle, RN 636.584 Die sofortige Beschwerde steht nach der Gegenauffassung, die neben dem Strafrichter auch das Schöffengerichtgrundsätzlich für zuständig erachtet, auch in dem Fall dem <strong>Strafbefehl</strong>santragsteller zu, wenn derSchöffengerichtsvorsitzende die Abgabe der Sache an den Strafrichter verfügt.585 Blumers/Göggerle, RN 636.586 Blumers/Göggerle, RN 636.587 Blumers/Göggerle, RN 636.588 Blumers/Göggerle, RN 636.589 Blumers/Göggerle, RN 636.

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