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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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ob der beantragte <strong>Strafbefehl</strong> zu erlassen ist, nicht mit, § 30 Abs. 1 GVG. Es entscheidet be<strong>im</strong>Schöffengericht also allein der Vorsitzende, § 30 Abs. 2 GVG 479 .Fraglich ist, ob besondere Anforderungen an den Grad der Überzeugung des Strafrichtersbe<strong>im</strong> Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s an das Zutreffen der <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>santrag mitgeteilten Tatsachenzu stellen sind.Wegen des summarischen Charakters des <strong>Strafbefehl</strong>s könnte man annehmen, daß dieAnforderungen an die Überzeugung des Strafrichters nicht so hoch sein müssen, wie beieinem Urteil. Dafür könnte auch sprechen, daß der <strong>Strafbefehl</strong> <strong>im</strong> Falle eines Einspruchs denEröffnungsbeschluß ersetzt. Also könnte man überlegen, ob die Überzeugung bei Erlaß eines<strong>Strafbefehl</strong>s derjenigen gleichen muß die für die Zulassung der Anklage und Eröffnung desHauptverfahrens <strong>im</strong> Sinn des § 203 StPO erforderlich aber auch genügend ist.Andererseits erwächst der <strong>Strafbefehl</strong> möglicherweise in Rechtskraft. Er steht dann einemUrteil gleich, § 410 Abs. 3 480 . Deswegen können die Anforderungen an dieÜberzeugungsbildung des Richters nicht allzu niedrig sein. Keinesfalls kann eine Parallelezum zivilrechtlichen Mahnbescheidsantrag gezogen werden, der ausdrücklich ohnerichterliche Prüfung ergeht, § 692 Abs. 1 Nr. 2 481 . Denn wegen der strafrechtlichenSanktionen, namentlich Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze a' 10.000,-- DM und des Strafbannsbis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung gegen den verteidigten Angeklagten, den der<strong>Strafbefehl</strong> gemäß § 407 Abs. 2 hat, sind best<strong>im</strong>mte Mindestanforderungen an den Grad derUberzeugung des Richters zu stellen.a) Allgemeine strafprozessuale AnforderungenDie forensische Wahrheitist ist die Grundlage der Sachentscheidung des Strafgerichts: Sie istdas, wovon der Richter aufgrund der Hauptverhandlung, durchgeführt nach den Grundsätzender Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, voll überzeugt ist 482 .Für die richterliche Überzeugung genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maßan Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen 483 . Die Überzeugung479 str. vgl. oben, Seite 26 ff., 27 ff..480 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 410 RN 8 ff., 11, 12.481 Zöller / Vollkommer, § 692 RN 3.482 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 261 RN 1; Rieß GA 1978, 257 ff..483 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 261 RN 2; BGH VRS 24, 207 ff., 210.

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