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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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derjenigen, die aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Täters gegenüberder Steuerbehörde nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig angemeldet oderfestgesetzt wurde ist der den Eröffnungsbeschluß ersetzende <strong>Strafbefehl</strong> unwirksam.Ist Einspruch gegen den <strong>Strafbefehl</strong> eingelegt, liegt in derartigen Fällen ein Prozeßhindernisvor, da ein wirksamer, ordnungsgemäßer Eröffnungsbeschluß Verfahrensvoraussetzung ist,dieser Eröffnungsbeschluß in Form des <strong>Strafbefehl</strong>s die Fehler des letzteren jedochbeinhaltet.Ist der <strong>Strafbefehl</strong> erlassen worden, ist er unter obigen Voraussetzungen ebenfallsrechtswidrig. Die Frage, ob er bloß rechtswidrig und anfechtbar oder gar nichtig ist, richtet sichm.E. nach den allgemeinen Kriterien, die auch zur Frage der Nichtigkeit von Urteilenentwickelt wurden. Bei schweren offenkundigen Fehlern ist also von Nichtigkeit auszugehen.Fehlen Angaben zur Zeit, Ort und zur Tatbeschreibung ist von einem schweren Fehler, derauch jedermann sofort ins Auge springt auszugehen. Fehlt der Vergleich zwischen Steuer-Istund Steuer-Soll sowie der Gesamtbetrag der Verkürzungen, ist m.E. ebenfalls von einemoffensichtlichen schweren Fehler auszugehen. Ist nur ein Gesamtbetrag der Verkürzung fürmehrere Besteuerungsabschnitte angegeben, wird m.E. ebenfalls von einem schwerenunerträglichen Fehler mit der Folge der Nichtigkeit auszugehen sein.Meistens wird jedoch nicht jede Betragsangabe für die einzelnen Besteuerungsabschnittefehlen, sondern nur z. B. der Vergleich zwischen Steuer-Soll und Steuer-Ist in den einzelnenJahren, während der Gesamtbetrag der Verkürzung -und für jedes Jahr gesondertausgeworfen- angegeben sein wird. Dann wird man wohl m.E. nicht von einem sogravierenden Fehler ausgehen können, der es unerträglich erscheinen läßt, wenn einderartiger <strong>Strafbefehl</strong> rechtskräftig wird. Hier wird also nur von einem rechtswidrigen unddaher anfechtbaren <strong>Strafbefehl</strong> auszugehen sein, der bei Fristversäumnis in Rechtskrafterwächst.bb) Mängel der InformationsfunktionVerschiedentlich wird behauptet, daß nur Fehler in der Umgrenzungsfunktion zurUnwirksamkeit der Anklageschrift bzw. des <strong>Strafbefehl</strong>s führen sollen 338 . Fehler hinsichtlichder Informationsfunktion sollen in der Revision bloß zur Aufhebung und Zurückverweisung338 BayObLGSt 1991, 6, 10, 11, m.w.N; BayObIG, wistra 1992,238 ff., 240.

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