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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Schließlich hat die Finanzbehörde kein Klageerzwingungsrecht nach § 172 713 , denn dieFinanzbehörde hat <strong>im</strong> Verhältnis zur Staatsanwaltschaft keine Kontrollfunktion in Bezug aufdie Einhaltung des Legalitätsprinzips 714 .Förmliche Rechtsbehelfe, mit denen der Beschuldigte die Abgabe der Strafsache an dieStaatsanwaltschaft oder umgekehrt die Abgabe von der Staatsanwaltschaft an dieFinanzbehörde angreifen könnte oder die jeweilige Nichtabgabe rügen könnte, stehen nichtzur Verfügung 715 . Die strafverfahrensrechtliche Beschwerde ist <strong>im</strong> Ermittlungsstadium,abgesehen von richterlichen Verfügungen nach § 304, nur gegen best<strong>im</strong>mte, <strong>im</strong> Gesetzeinzeln aufgeführte Verfügungen der StrafverfoIgungsbehörden gegeben, wie z.B. nach § 172Abs. 1; <strong>im</strong> übrigen ist nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde statthaft 716 , aber ebenso sichererfolglos.Da die Abgabe einer Strafsache an die Staatsanwaltschaft oder von der Staatsanwaltschaft andie BuStra keinen Verwaltungsakt darstellt, vielmehr nur das Innenverhältnis zwischenFinanzbehörde und Staatsanwaltschaft betrifft, fehlt es bei der jeweiligen Abgabe bzw.Evokation an einer unmittelbaren Außenwirkung <strong>im</strong> Verhältnis zum Beschuldigten 717 , so daßauch eine Mitteilung an den Beschuldigten über die Abgabe weder <strong>im</strong> Gesetz vorgesehen ist,noch in der Praxis vorgenommen wird 718 .3. Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ab EinspruchseinlegungDa nach § 386 AO die Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten nur dasErmittlungsverfahren begründet wird, folgt daraus, daß ab Einspruchseinlegung gegen den<strong>Strafbefehl</strong> die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Denn das Ermittlungsverfahren endet beiAbschluß der Ermittlungen, die durch den Abschlußvermerk nach § 169 a aktenkundiggemacht werden 719 .713 Hübschmann/Hepp/Spitaler-Hübner, § 386 AO RN 94; LR-Meyer-Goßner, § 172 RN 71; F/G/S-Franzen, § 386 AO RN32; a.A.: Kohlmann, § 386 AO RN 24; Bender, Tz 1, 127714 KK-Rainer Müller, § 172 RN 29; F/G/S-Franzen, § 386 AO RN 32.715 F/G/S-Franzen, § 386 AO RN 33.716 F/G/S-Franzen, § 386 AO RN 33.717 F/G/S-Franzen, § 386 AO RN 33.718 F/G/S-Franzen, § 386 AO RN 39.719 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 169 a RN 1.

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