10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Dem ist zuzust<strong>im</strong>men, da es sich hierbei um einen schweren inhaltlichen Fehler handelt, derauch offenkundig ist, da § 407 Abs. 2 abschließend die Zulässigkeit der möglichen Sanktionenregelt. Die Anwendung eines Strafmaßes außerhalb dieses Kataloges ist daher ein schwerer,unerträglicher Fehler, der nicht nur die Rechtswidrigkeit und damit Angreifbarkeit des<strong>Strafbefehl</strong>s zur Folge hat, sondern dessen Nichtigkeit nach sich ziehen muß.a) Hauptstrafeaa) GeldstrafeAls unmittelbar vollziehbare Hauptstrafe kann durch den <strong>Strafbefehl</strong> nur Geldstrafe festgesetztwerden 185 . Da eine Begrenzung der Geldstrafe nicht in § 407 Abs. 2 festgelegt ist, ist dasgesetzlich zulässige Höchstmaß verhängbar. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 beträgt die Geldstrafemindestens 5 und, wenn das Gesetz nichts anderes best<strong>im</strong>mt, höchsten 360 volleTagessätze. Bei einer Gesamtstrafenbildung nach §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 StGB ist sogar eineGeldstrafe bis zu 720 Tagessätze möglich. Ein Tagessatz wird nach § 40 Abs. 2 Satz 3 mitmindestens 2,-- DM und höchstens 10.000,-- DM festgesetzt, so daß sich praktisch einStrafrahmen von insgesamt 10,-- DM bis zu 7,2 Millionen DM ergibt 186 . Daß diese Strafrahmenauch ausgeschöpft werden, zeigt beispielsweise der Fall Boenisch, in dem wegenSteuerhinterziehung die Höchststrafe von 360 Tagessätzen ausgeworfen wurde 187 .Die Erfahrung zeigt auch <strong>im</strong>mer wieder, daß 500, 600 bis hin zur zulässigen Höchstgrenzevon 720 Tagessätzen bei Gesamtstrafenbildung von der Staatsanwaltschaft bzw. BuStrabeantragt werden - und von den Gerichten erlassen werden 188 .Gerade in Fällen der Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität, bei denen best<strong>im</strong>mte starre Tagessatzberechnungenkursieren -worauf noch einzugehen sein wird- werden die Einzelstrafenschlicht addiert, so daß Größenordnungen von 400, 500 oder mehr Tagessätzen keineSeltenheit sind 189 .bb) Haftstrafe184 Müller, S. 49; Schmidt, 11, § 409 RN 8, 9; Nachtr. I, § 409 RN 8; Schorn, S. 73; a.A.: Kleinknecht/Meyer (39. Auflage), §407 RN 10; LR-Gössel, § 409 RN 16; unklar Vent, JR 1980, 401 ff..185 Müller, S. 50.186 Müller, S. 50.187 Frankfurter Rundschau vom 27.06.1985; <strong>Der</strong> Spiegel Nr. 26/1985, S. 20; Müller, S. 50.188 OLG Düsseldorf, wistra 1991, 32 ff.: 360 Tagessätze a´ 10.000,-- DM.189 OLG Düsseldorf, wistra 1991, 32 ff..

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!