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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Intension des Gesetzgebers auf Einsparung einer Hauptverhandlung vereinbart. Nach alledemlebt also das Rechtsbehelfs-Rücknahmerecht nach Zurückverweisung durch ein Rechtsmittelgerichtwieder auf. Allerdings muß die Staatsanwaltschaft nach § 303 analog zust<strong>im</strong>men.Hizuweisen ist auch noch darauf, daß nicht eine voll umfängliche Rücknahme des Einspruchserfolgen muß, vielmehr eine Teilrücknahme durch die nachträgliche Beschränkung desRechtsbehelfs ebenso möglich ist 1159 . Eine Beschränkung des Einspruchs auf denRechtsfolgenausspruch soll allerdings dann unwirksam sein, wenn die Feststellungen zumSchuldspruch so knapp und unzulänglich sind, daß sie keine ausreichende Grundlage für diePrüfung des Rechtsfolgenausspruchs bieten 1160 . Nach Auffassung von Meurer hat dies zurFoIge, daß das Gericht in der Hauptverhandlung die Tatsachensfeststellungen <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>hinnehmen muß und keine neuen, eigenen Feststellungen mehr treffen kann 1161 . Solcheweiteren Beweiserhebungen, insbesondere über Strafzumessungstatsachen, werden nachAuffassung von Meurer jedoch vollständig erforderlich, wenn der <strong>Strafbefehl</strong> selbst nurinsoweit recht spärliche Feststellungen gemäß § 409 Abs. 1 enthalten muß. Aus der Praxis istinsoweit Meurer zuzust<strong>im</strong>men. Die meisten <strong>Strafbefehl</strong>e haben <strong>im</strong> Hinblick auf die Strafzumessungstatsacheneher einen dürftigen Inhalt. Zumindest aber in den Fällen, in denen derAngeklagte mit dem ausgeworfenen Strafmaß nicht einverstanden ist, fehlen die relevantenMilderungsgründe bzw. sind Strafschärfungsgründe zu Unrecht 1162 aufgeführt, so daß zumeistweitere Feststellungen über die <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> hinaus von Nöten sind. In diesen Fällen hältMeurer 1163 die Einspruchsbeschränkung für nicht wirksam, da anderenfalls das Gericht seinerAufgabe, über die zu verhängenden Sanktionen zu entscheiden, nicht nachkommen könnte.Meurer zieht hier den Vergleich zu § 318 Satz 1 bei zulässigen Berufungsbeschränkungen:Dort, wie <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren, soll nach seiner Auffassung die Rechtsmittel- bzw.Rechtsbehelfsbeschränkung unwirksam sein, wenn sie keine selbständige Prüfung undBeurteilung des angefochtenen Teils der Entscheidung mehr zuläßt 1164 . Dem ist zuzust<strong>im</strong>men.Da das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren den Angeklagten hinsichtlich seiner Rechtsbehelfsmöglichkeitennicht besser aber auch nicht schlechter stellen wollte, als das Regelverfahren, müssen m.E.die Regelungen und die sich hierzu ausgebildete Rechtsprechung entsprechend auch für dieBeschränkung des Einspruchs <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren gelten. Entgegen der Auffassung von1159 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 411 RN 9.1160 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 886; Rieß/Hilger, NStZ 1987, 205.1161 Meurer, JuS 1987, 883 ff., 886.1162 Gegebenenfalls unter Verstoß des Doppelverwertungsverbotes <strong>im</strong> Sinne des § 46 StGB.1163 Meurer, JuS 1987, 1883 ff., 1886.1164 Meurer, JuS 1987, 1883 ff., 1886.

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