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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Die Strafverfolgungsbehörde hat jedoch nach erfolgter Einstellung des unheilbar krankenVerfahrens durch Beschluß nach § 206 a außerhalb einer Hauptverhandlung oder durch Urteilnach § 260 Abs. 3 aufgrund Hauptverhandlung die Möglichkeit einen neuen korrekten<strong>Strafbefehl</strong> zu entwerfen und zu beantragen, wenn die Verfolgbarkeit der Tat noch nichtverjährt ist.13. Es gibt keine Bindungswirkung steuerstrafrechtlicher Entscheidungen, insbesondererechtskräftiger <strong>Strafbefehl</strong>e für das Besteuerungsverfahren. Konsequenz ist, daß dassteuerliche Mehrergebnis i.d.R. wesentlich höher ist, als das der strafrechtlichen Verurteilungzugrundegelegte Verkürzungsergebnis.Die Begründung für das Auseinanderfallen der jeweils zugrundegelegten Zahlen liegt an derunterschiedlichen Beweis- bzw. Feststellungslast und insbesondere an dem <strong>im</strong> Strafrechtgeltenden Grundsatz in dubio pro reo, während <strong>im</strong> Steuerrecht gerade bei Schätzungen derGrundsatz in dubio pro fisco gilt.Erst recht kann aus einem rechtskräftigen <strong>Strafbefehl</strong> keine Bindungswirkung für denFinanzrechtsstreit oder das behördliche Veranlagungsverfahren hergeleitet werden, da dasstrafrechtliche Ergebnis nur aufgrund vorläufiger Überzeugung des Richters entstand undnicht mit der Überzeugung i.S.d. § 261 festgestellt wurde. Daher kann aus einemrechtskräftigen <strong>Strafbefehl</strong> jedenfalls für das Besteuerungsverfahren, z.B. fürHaftungsbescheide etc., allenfalls eine Indizfunktion aus dem rechtskräftigen <strong>Strafbefehl</strong>gezogen werden. Zwingend ist ein solcher Schluß jedoch nicht.14. <strong>Der</strong> Strafmilderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer beginnt m.E. nichtschematisch bei einer über 10-jährigen Verfahrensdauer, sondern verdichtet sich <strong>im</strong> Laufe derJahre erst zu einem Strafmilderungsgrund und kann dann bei mehr als 10-jährigerVerfahrensdauer zu einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis bzw.Einstellungsverpflichtung nach § 153 führen. Dies bedeutet aber, daß bei etwa 5 bis 7 JahrenVerfahrensdauer in Steuerstrafsachen, die häufig 5 - 7 Jahre dauern und die häufig nicht nureinen, sondern zwei Fahndungsdurchsuchungen beinhalten, die Belastungen durch dieIntensität der Ermittlungen als auch durch die Dauer der Ermittlungen sich zu einemSträfmilderungsgrund wegen der überlangen Verfahrensdauer verdichten. DieserStrafmilderungsgrund n<strong>im</strong>mt m.E. mit steigenden Belastungen und/oder steigender Dauer desVerfahrens stetig zu, bis er zum Einstellungsgrund erstarkt.

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