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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Verletzungen hätte beispielsweise attestieren können. Damit würde der in Notwehr Handelndeaufgrund der von ihm verschuldeten schlechten Beweislage betreffend der Notwehr einemögliche Unaufklärbarkeit der Notwehrhandlung sich anlasten lassen müssen mit der Folge,daß keine Notwehr mehr anzunehmen wäre, er vielmehr rechtswidrig gehandelt hätte mit derweiteren Folge, daß er deswegen verurteilt würde.Diese Beispiele könnten beliebig erweitert werden und zeigen, daß die Einschränkungen desin dubio-Satzes wie von Dannecker und Suhr/Naumann/Bilsdorfer angedacht, nicht gangbarsind.Da es somit generell bei dem in dubio-Satz keine aetio illicita in causa gibt, gibt es etwasvergleichbares selbstverständlich auch nicht <strong>im</strong> Steuerstrafverfahren.Die Ablehnung des Vorschlages von Dannecker und Suhr/Naumann/Bilsdorfer führt dazu, daßdie steuerlichen Ergebnisse von den steuerstrafrechtlichen Ergebnissen teils erheblichdifferieren. Dies ist jedoch wegen der Uneinschränkbarkeit des in dubio-Satzes hinzunehmen.Dies bedeutet für das Steuerstrafverfahren, daß das Fehlen irgendwelcher Unterlagen nochnicht als solches dazu führen kann, daß Unsicherheiten zum Nachteil des Beschuldigtenausgehen müssen oder dürfen 464 . Denn den Täter trifft niemals eine Beweislast 465 . Etwasanderes würde auch gegen den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare sprechen,Damit ist <strong>im</strong> Ergebnis für die Übertragbarkeit steuerlicher Schätzungsmethoden in dasSteuerstrafverfahren die Gesamtsituation maßgebend. Trägt der Angeklagte keine Einwändegegen die Höhe der steuerlichen Schätzungen vor und kann der Strafrichter die steuerlichenSchätzungen nachvollziehen, so wird er sie gegebenenfalls unter Abzug gewisserSicherheitsabschläge, dem Tatbestand als auch bei der Strafzumessung, zugrundelegen 466 .Erhebt der Angeklagte hingegen gegen die Höhe der ihm zur Last gelegten Verkürzungen insubstantiierter Form Einwände, die die Aussagekraft der steuerlichen Schätzung erschüttern,kann der Strafrichter diesen Sachvortrag nicht mit dem Argument abtun, es sei der Angeklagtegewesen, der durch die Mängel seiner Buchführung die Notwendigkeit einer Schätzungverursacht habe. Es gibt keine Beweislast des Beschuldigten <strong>im</strong> Hinblick auf eine mögliche464 Joecks, wistra 1990, 52 ff., 55.465 LR-Gollwitzer, § 261 RN 106466 Joecks, wistra 1990, 52 ff., 55, 56.

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