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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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8. ÖffentlichkeitsgrundsatzEine Absprache <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren widerspricht auch nicht dem <strong>im</strong> Regelverfahrengeltenden Öffentlichkeitsgrundsatz, da das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nicht öffentlich ist 945 .9. plea bargainingDas plea bargaining ist eine Kurzformel für die mit richterlicher Billigung geführtenVerhandlungen zwischen dem Staatsanwalt und dem Angeklagten bzw. dessen Verteidiger.Es handelt sich dabei um in den meisten amerikanischen Bundesstaaten zugelassene undexerzierte Vergleichsverhandlungen in Strafverfahren 946 . In Amerika steht es derStaatsanwaltschaft frei, dem Angeklagten Zusagen zu machen für sein Versprechen, sich fürschuldig zu erklären (to plead guilty) 947 , wodurch der Angeklagte auf sein verfassungsmäßiggarantiertes Recht auf Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet. Nach deramerikanischen Strafprozeßordnung kann der Angeklagte sich zu dem Anklagevorwurf aufdrei verschiedene Weisen äußern (pleas): Er kann sich für unschuldig erklären (to plead notguilty), worauf zwingend eine Hauptverhandlung (trial) stattfindet, in der über Schuld undUnschuld durch die Geschworenen entschieden wird 948 . <strong>Der</strong> Angeklagte kann sich auch fürschuldig bekennen (to plead guilty). Alternativ kann der Angeklagte auf "nolo contendere"plädieren, womit er - ohne zu seiner strafrechtlichen Schuld Stellung zu nehmen - daraufverzichtet, sich gegen die Anklage zur Wehr zu setzen 949 .Bei aller Unterschiedlichkeit der Strafverfahrensordnungen ist doch festzustellen, daß häufigAbsprachen mit Billigung des Gerichts getroffen werden. Gerade in dem oben beschriebenenZwischenverfahren <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren analog §§ 199 ff. wird sogar i.d.R. das Gesprächvom Richter aus gesucht und zwischen BuStra und Verteidiger initiiert. Damit wird aber dasplea bargaining hier schon praktiziert.Auch das nolo contendere bietet sich gerade für das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren an, denn andersals <strong>im</strong> Regelverfahren stellt sich nicht die Frage "Geständnis gegen Strafmilderung", denn einGeständnis wird <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> nicht benötigt, da es keine Hauptverhandlung gibt und folglichkeine richterliche Überzeugung i.S.d. § 261. Im <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren stellt sich daher nur die945 Müller, S. 152; vgl. oben, S. 14.946 Dielmann, GA 1981, 558 ff., 558.947 Dielmann, GA 1981, 558 ff., 558.948 Dielmann, GA 1981, 558 ff., 558.949 Dielmann, GA 1981, 558 ff., 558.

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