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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Die Heilung eines mangelhaften Anklagesatzes ist nur durch die Hinzuziehung deswesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen möglich 348 . Da bei einem <strong>Strafbefehl</strong> wie bei einerStrafrichteranklage kein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen vorhanden sein muß und diesi.d.R auch nicht ist, scheidet eine Heilung insoweit durch Heranziehung des wesentlichenErgebnisses der Ermittlungen aus.Eine Heilung in der mündlichen Hauptverhandlung etwa durch einen ergänzenden Vortrag desSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft scheidet ebenfalls aus, da zu diesem Zeitpunkt derEröffnungsbeschluß -<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ersetzt durch den Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>sergangenist und dieser auf dem mangelhaften <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf beruht. Wollte maninsoweit eine Heilung zulassen, dann würde dem den <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf unterzeichnendenRichter quasi gedanklich ein anderer <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf nachträglich untergeschoben,nämlich der <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf mit den inhaltlichen mündlichen Ergänzungen des Sitzungsvertretersder Staatsanwaltschaft.Auch würde die Informationsfunktion des <strong>Strafbefehl</strong>s leerlaufen, wollte man einenachträgliche Ergänzung in der mündlichen Hauptverhandlung zulassen.Nach alledem gibt es keine Heilungsmöglichkeit nach Erlaß des beantragten <strong>Strafbefehl</strong>s,wenn dieser an Mängeln leidet, die durch weiteren Vortrag aus der Akte etc. erst behobenwerden könnten. <strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> muß -wie die Anklage ggf. i.V.m. dem wesentlichen Ergebnisder Ermittlungen- aus sich selbst heraus die Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllen,andernfalls ist er unwirksam.4. Schätzungen der FinanzverwaltungNach § 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenndiese nicht ermittelt oder berechnet werden können. Diese Pflicht der Finanzbehörde bestehtinsbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichendenAufklärungen zu geben vermag, § 162 Abs. 2 Satz 1 AO oder aber Bücher oderAufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, § 162Abs. 2 Satz 2 AO.348 OLG Düsseldorf, wistra 1994, 318, 319.

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