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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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abweichenden rechtlichen Beurteilung, § 408 Abs. 3 Satz 1, 3. Alternative betrifft den Fall derNichtübereinst<strong>im</strong>mung in der Rechtsfolge, die in dem <strong>Strafbefehl</strong> beantragt ist 500 .Schlägt der Richter die ihm notwendig erscheinende Änderung des Antrages vor und beharrtdie Staatsanwaltschaft gleichwohl auf ihrem Antrag, so darf der Richter den Antrag nichtablehnen, sondern nur die Hauptverhandlung nach § 408 Abs. 3 anberaumen 501 .Ein Abweichen des Richters von dem <strong>Strafbefehl</strong>santrag ist also nicht möglich.Grundsätzlich wird also für den Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s eine Übereinst<strong>im</strong>mung vonStaatsanwaltschaft und Gericht gefordert 502 . Dies soll eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeitdes <strong>Strafbefehl</strong>s ergeben 503 . Dies kann sich jedoch naturgemäß nur auf eine materiellrechtlicheUberprüfung beziehen, wenn der Sachverhalt als zutreffend unterstellt wird. Diesegeforderte Übereinst<strong>im</strong>mung zwischen Staatsanwaltschaft und Richter soll Ersatz dafür sein,daß die Staatsanwaltschaft gegen den <strong>Strafbefehl</strong> keinen Rechtsbehelf hat 504 .cc) Weitere AufklärungStehen dem Antrag auf Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s Bedenken in rechtlicher oder tatsächlicherHinsicht entgegen, so darf der Richter den <strong>Strafbefehl</strong> nicht erlassen 505 . Er kann denStaatsanwalt auf Bedenken hinweisen, wenn sie durch Ändeungen oder Rücknahme behobenwerden können 506 . Über die Voraussetzungen für den Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s entscheidet derRichter nach Aktenlage 507 . Das hindert den Richter nicht, daß er bei der Staatsanwaltschaftdie Klärung einer best<strong>im</strong>mten Frage anregt 508 , oder in Ausnahmefällen die Aufklärung einerFrage entsprechend § 202 StPO selbst vorn<strong>im</strong>mt 509 .500 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 17.501 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 17.502 Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor § 407 RN 2.503 Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor § 407 RN 2.504 Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor § 407 RN 2.505 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 2.506 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 2.507 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 2.508 RiStBV 178 III; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 2.509 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 2; LR-Schäfer 25; Eb. Schmidt 11.

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