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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Da aber auch in einer Hauptverhandlung gegenüber einem nicht der deutschen SpracheMächtigen ein Dolmetscher mitwirken würde 668 , wäre eine Übersetzung derRechtsbehelfsbelehrung, die mehrsprachig formularmäßig beigefügt werden könnte, gerade<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren angemessen. Zwar kann man diesem Gedanken entgegenhalten,daß gerade das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren die Hauptverhandlung ersparen will und der Anspruchauf einen Dolmetscher vom Bundesverfassungsgericht bislang jedenfalls nur für die mündlicheVerhandlung ausdrücklich bestätigt wurde 669 , die gerade <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nichtstattfinden soll. Diese Argumentation wäre aber verkürzt, da somit nicht sichergestellt wäre,daß dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt worden wäre nach Art. 103 Abs. 1 GG.Denn Art. 103 Abs. 1 GG gilt auch für Ausländer, da es kein spezielles Deutschen-Grundrechtist, sondern abstammungsunabhängig gilt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangtjedoch, daß der Beschuldigte, dem die Möglichkeit zur Äußerung gegeben werden soll,versteht, worum es geht 670 . Demnach ist nach meiner Auffassung die Beifügung einerBelehrung in der entsprechenden Landessprache des Angeklagten <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrenunerläßlich. Entsprechend sieht auch Nr. 181 Abs. 2 RiStBV vor, daß Ladungen, Haftbefehle,<strong>Strafbefehl</strong>e, Anklageschriften und sonstige gerichtliche Sachentscheidungen dem Ausländer,der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, mit einer Übersetzung in einer ihmverständlichen Sprache bekanntgegeben werden müssen. Soweit KleinknechtIMeyer-Goßnereine solche Belehrung nur empfiehlt, ist dies zu wenig 671 .Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet typischerweise wie folgt: "Rechtsbehelfsbelehrung. Dieser<strong>Strafbefehl</strong> wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen nachZustellung bei dem darin bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll derGeschäftsstelle Einspruch einlegen. Den Einspruch können Sie auf best<strong>im</strong>mteBeschwerdepunkte beschränken. In der Einspruchsschrift können Sie auch weitereBeweismittel (Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch rechtzeitigeingegangen, findet eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht nachneuer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist es an den <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> enthaltenenSchuld- und Strafausspruch nicht gebunden. Gegen die Entscheidung über die Verfahrenskostenund die notwendigen Auslagen können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes100,00 DM übersteigt, bei dem umseitig bezeichneten Amtsgericht667 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 35 a RN 9.668 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 35 a RN 9; derselbe, § 185 GVG RN 4.669 BVerfG, NJW 1988, 1462, 1464; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 185 GVG RN 4.670 Münch/Kunig, Art 103 GG RN 8; BGH JZ 1982, 730, 731; OLG Hamm, NJW 1983, 530 zur mangelndenSprachkenntnis.671 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 35 a RN 9: "Sollte".

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