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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Hält der Richter die sachlich-rechtliche Beurteilung des Falles nicht für zutreffend, aber beiseiner rechtlichen Beurteilung den dringenden Tatverdacht für gegeben, so kann er derStaatsanwaltschaft die Änderung des <strong>Strafbefehl</strong>santrages vorschlagen. Dies geschieht häufigauf dem "kleinen Dienstweg", also durch mündliche oder fernmündliche Rücksprache. Beharrtdie Staatsanwaltschaft auf ihrer Beurteilung, so lehnt der Richter den Erlaß des beantragten<strong>Strafbefehl</strong>s ab, weil der hinreichende Tatverdacht für die von der Staatsanwaltschaftangenommene Tat nicht besteht 615 . Daher trifft § 408 Abs. 2 - neben der Alternative, daß derRichter Bedenken hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden - nur den Fall derNichtübereinst<strong>im</strong>mung in der Rechtsfolge, die in dem <strong>Strafbefehl</strong> beantragt ist. Schlägt derRichter die ihm notwendig erscheinenden Änderungen außerhalb der festzusetzendenRechtsfolgen vor und beharrt die Staatsanwaltschaft auf ihrem Antrag, so darf der Richter den<strong>Strafbefehl</strong>santrag nicht ablehnen, sondern muß die Hauptverhandlung anberaumen, wenn ernicht aufgrund des Beharrens der Staatsanwaltschaft seine Rechtsauffassung überdenkt undden <strong>Strafbefehl</strong> antragsgemäß erläßt 616 .2. Verfahrensbeendigung durch Einstellung, §§ 206 a, 260 Abs. 3Liegen Verfahrenshindernisse vor, ist das Verfahren außerhalb der Hauptverindlung nach §206 a Abs. 1 einzustellen. Wird das Verfahrenshindemis in der Hauptverhandlung festgestellt,muß ein Einstellungsurteil nach § 260 Abs. 3 erfolgen.Schwerwiegende Mängel des Verfahrens sind mit Prozeßhindernissen nicht gleichzusetzen.Schwerwiegende Mängel des Verfahrens berechtigen in der Regel nur zur Urteilsanfechtung,sei es durch Berufung oder Revision. Schwerwiegende Mängel führen in der Revision nurdann zur Urteilsaufhebung, wenn das Urteil auf ihnen beruht, § 337 Abs. 1, oder wennaufgrund der absoluten Revisionsgründe die unwiderlegbare Vermutung des Beruhens nach §338 besteht.Schwerwiegende Mängel sind nur dann Prozeßhindernisse, wenn sie nach dem aus demZusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzgebers so schwer wiegen, daß von ihremFehlen die Zulässigkeit des Verfahrens <strong>im</strong> Ganzen abhängig gemacht werden muß 617 . Ein614 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884, 885.615 Kleinknecht-Meyer-Goßner, § 408 RN 17.616 Kleinknecht-Meyer-Goßner, § 408 RN 17.617 BGHSt 15, 287, 290; 19, 273, 278; 24, 239, 240; 26, 84, 91; 32, 345, 350; 33, 183, 186; 35, 137, 140;Kleinknecht/Meyer-Goßner, Einl. RN 146; hiergegen Volk, S. 205 ff..

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