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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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angewendet werden müssen. Die Rechtsfolgen und die sie tragenden Best<strong>im</strong>mungen müssenallerdings angeführt werden 250 . Da be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> der Tatvorwurf nicht erwiesen sein muß,sondern lediglich hinreichender Tatverdacht genügt, sind also die Tatsachen, die denhinreichenden Tatverdacht stützen, und die den gesetzlichen Tatbestand abdecken,anzugeben. Nach § 409 Abs. 1 Satz 3 muß der <strong>Strafbefehl</strong> als Ersatz für die Anklageschrift 251 ,die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrerBegehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat enthalten. Dabe<strong>im</strong>üssen die gesetzlichen Merkmale der Tat in verständlicher Weise beschrieben werden, Nr.177 Abs. 1 Satz 2 RiStBV. Die gesetzlichen Merkmale dürfen nicht nur formelhaft mit denWorten des Gesetzes bezeichnet werden. Damit aber ist kein greifbarer Unterschied zwischenden Anforderungen nach § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 267 Abs. 4 hinsichtlich derCharakterisierung der Tat erkennbar.Unterschiedliche Konsequenzen ergeben sich jedoch, wenn erhebliche Mängel bei derBeschreibung der Tat oder des Täters <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf enthalten sind.KleinknechtIMeyer-Goßner meint hierzu, daß ein <strong>Strafbefehl</strong>, der entgegen § 409 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 die Tat nicht ausreichend beschreibt, insbesondere die Tatzeiten mangelhaft oderfehlerhaft angibt, so daß Zweifel über die Identität der Tat bestehen, dennoch wirksam ist 252 .Dieser Meinung kann wohl nicht zugest<strong>im</strong>mt werden. Denn wenn die Tat nicht ausreichendbeschrieben ist, so daß die Umgrenzungsfunktion durch den <strong>Strafbefehl</strong>santrag nicht geleistetwird, ist die Anklage, respektive der <strong>Strafbefehl</strong>, unwirksam 253 . Denn die Anklageschrift hat diedem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zubezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wirdwelche best<strong>im</strong>mte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbarenHandlungen desselben Täters unterscheiden lassen 254 . Entsprechendes gilt m.E. auch dann,wenn die Informationsfunktion durch die Anklageschrift, respektive den <strong>Strafbefehl</strong>santrag,nicht geleistet wird 255 .250 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 267 RN 25.251 OLG Düsseldorf, VRS 1974, 278.252 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 409 RN 4.253 Str.: BGH, NStZ 1984,133; NStZ 1992,553; LR-Rieß, § 200 RN 57; BGH, U.v. 11. 1. 1994, 5 StR 682/93, bislang nichtveröffentlicht aber zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen.254 BGHR StPO, § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 200 RN 7; LR-Rieß, § 200 RN 11 f m.w.N.; BGH,Urteil vom 11.1.1994,-5 StR 682/93-, bislang noch nicht veröffentlicht, aber zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen.255 ebenso: Krause/Ton, StV 1985, 252, 253; a.A.: BGH, NStZ 1984, 133; LR-Rieß, § 200 RN 13; BGH, Urt. v. 11.01.1994,-5 StR 682/93-, bislang nicht veröffentlicht, aber zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen;

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