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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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est<strong>im</strong>mt. Wollte man Mängel der Anklage, die die prozessuale Tat i.S.d. § 264 <strong>im</strong> unklarenlassen, durch einen konkretisierenden Eröffnungsbeschluß als heilbar ansehen, so liefe diesdarauf hinaus, daß entgegen §§ 151, 155 Abs. 1 nicht der Kläger, mithin dieStaatsanwaltschaft, sondern das Gericht den Prozeßgegenstand best<strong>im</strong>men würde 595 .Übern<strong>im</strong>mt ein Eröffnungsbeschluß die mangelhafte Anklageschrift, so ist derEröffnungsbeschluß selbst mangelhaft und kann auch nicht mehr geheilt werden. ZwingendeFolge ist eine Einstellung nach § 206 a - respektive nach § 260 Abs. 3 durch Urteil in derHauptverhandlung - mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 596 .An dem Vorstehenden ändert sich dadurch, daß statt einer Anklageschrift ein <strong>Strafbefehl</strong>vorliegt, gegen den Einspruch eingelegt wurde, nichts. Denn Mängel in derUmgrenzungsfunktion führen auch be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> zur Unwirksamkeit alsVerfahrensgrundlage. Im <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren wird nämlich die öffentliche Anklage durch den<strong>Strafbefehl</strong>santrag erhoben, § 407 Abs. 1, der <strong>im</strong> Falle des Einspruchs für dieHauptverhandlung die Funktion des Eröffnungsbeschlusses übern<strong>im</strong>mt 597 .Zwar ist das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ein summarisches Verfahren, das die beschleunigteVerfahrenserledigung ermöglichen soll, jedoch dürfen an die Darstellung derBeschuldigung(en) keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als bei derAnklageschrift 598 .Mängel <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> lassen sich daher wie bei der Anklageschrift weder mit Hilfe andererErkenntnisquellen, noch durch Hinweise des vorsitzenden Richters, noch durch solche desSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beseitigen oder heilen 599 .Daß die Anforderungen be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> keinesfalls geringer als bei der Anklageschrift zustellen sind, ergibt sich schon daraus, daß der <strong>Strafbefehl</strong> <strong>im</strong> Falle seiner Rechtskraft dieseUmgrenzungsfunktion aus sich selbst heraus erfüllen muß, denn er steht einemrechtskräftigen Urteil gleich, § 410 Abs. 3. Besonders deutlich wird dies, wenn manberücksichtigt, daß die be<strong>im</strong> Anklagesatz zumindest bei den Schöffengerichts- und Landgerichtsanklagennoch gegebene Möglichkeit, zur Identifizierung der Tat die Darstellung des595 OLG Frankfurt, OLGSt, § 200 StPO, Nr. 1, rn. Anm. Rieß, Seite 3.596 OLG Frankfurt, OLGSt, § 200 StPO, Nr. 1, Seite 3; BGH GA 73, 111, 112; BGH GA 80, 468.597 OLG Düsseldorf, OLGSt, § 200 StPO Nr. 2, Seite 1 m.w.N. = wistra 1988, 365, 366.598 OLG Düsseldorf, OLGSt, § 200 StPO Nr. 2, Seite 2 = wistra 1988, 365, 366.599 OLG Düsseldorf, OLGSt, § 200 StPO Nr. 2, Seite 2 wistra 1988, 365, 366; BGHSt 23, 336 ff., 340.

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