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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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ist, warum dann nicht auch die Einleitung des Hauptverfahrens entsprechend § 207 erfolgensoll 635 .Müller ist m.E. zuzust<strong>im</strong>men, da grundsätzlich ein Eröffnungsbeschluß für die Eröffnung desHauptverfahrens vorhanden sein muß, lediglich <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ersetzt der erlassene<strong>Strafbefehl</strong> den Eröffnungsbeschluß, wenn gegen den Strafbehl Einspruch eingelegt wird 636 .Wird aber der <strong>Strafbefehl</strong> gerade nicht erlassen wegen irgendwelcher Bedenken desangerufenen Richters, dann liegt gerade kein den Eröffnungsbeschluß ersetzender <strong>Strafbefehl</strong>vor. <strong>Der</strong> Gedanke, warum der <strong>Strafbefehl</strong> den Eröffnungsbeschluß ersetzen soll, ist nämlichder, daß der Richter bei der Prüfung des <strong>Strafbefehl</strong>santrages sich mit der Frage derZulässigkeit und Begründetheit des <strong>Strafbefehl</strong>santrages, der insoweit einer Anklageschriftgleicht, auseinandersetzen muß. Damit liegt eine Ähnlichkeit hinsichtlich der Prüfung desEröffnungsbeschlusses vor. Erläßt also der Richter den beantragten <strong>Strafbefehl</strong>, so wäre esnicht nur eine überflüssige Formalie, wenn er entsprechend dem Regelverfahren auch nundas <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren eröffnet. Diese Eröffnung wäre sogar unrichtig, da derEröffnungsbeschluß nur einer Hauptverhandlung voranzugehen hat, bei einem <strong>Strafbefehl</strong> esjedoch unklar ist, ob es zu einer solchen überhaupt kommt. Denn dies hängt nach demerlassenen <strong>Strafbefehl</strong> ausschließlich von dem Willen des Angeklagten ab, der entscheidenmuß, ob er Einspruch einlegt oder nicht.Ist aber der <strong>Strafbefehl</strong> nicht erlassen worden, liegt auch <strong>im</strong> Falle einer Hauptverhandlung keinden <strong>Strafbefehl</strong> ersetzender Eröffnungsbeschluß vor. Damit leidet eine ohneEröffnungsbeschluß und ohne Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s durchgeführte Hauptverhandlung aneiner von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozeßvoraussetzung 637 . Die allerdings nicht inder Revision - wegen § 336 Satz 2 - gerügt werden kann 638 .Soweit ein Eröffnungsbeschluß nicht ergeht, ist auch § 215 nicht anwendbar. Soweit maneinen Eröffnungsbeschluß insoweit hier nicht für erforderlich hält, ist auch nach § 201 Abs. 1dem Angeklagten nicht die Anklageschrift nach § 201 mitzuteilen, da § 201 nach seinem Sinnund Zweck und systematischem Standort bezweckt, dem Angeklagten die Anklageschrift635 So auch <strong>im</strong> älteren Schrifttum Bennecke/Beling, S. 658; Hertzsch, S. 18; v. Hippel, S. 643; Michaelsen, DRiZ 1952, 133;Oetker, S. 116; Roserifeld, S. 294; Müller, S. 75.636 BGHSt 23, 280; OLG Düsseldorf, VRS 1974,278; OLG Zweibrücken, MDR 1987,164; einschränkend: LR-Gössel, § 408RN 39, der meint, der <strong>Strafbefehl</strong> habe nur einzelne Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses.637 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 207 RN 14.638 BGH NStZ 1981, 447 mit zust<strong>im</strong>mender Anm. Rieß; BGH NStZ 1985, 464; LR-Rieß, § 207 RN 71;Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 207 RN 14.

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