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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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neue Absprachen werden mit diesem Verteidiger in anderen Dingen wohl kaum mehr möglichsein. Zudem müssen das Gericht bzw. der Staatsanwalt künftig wegen des zerstörtenVertrauensverhältnisses mit Befangenheitsanträgen bzw. der Ausnutzung aller strafprozessualzulässigen Verteidigungsmittel rechnen: Eine Konfliktverteidigung, die zum Erliegen der Strafrechtspflegeführen kann 1039 , könnte bei einem derart zerstörten Vertrauensverhältnis dieFolge sein. In diesem Sinn gilt schon, daß einmal geschlossene Verträge auch eingehaltenwerden müssen.Entsprechendes gilt auch umgekehrt für den Verteidiger: Auch er muß sich an den einmalgeschlossenen Vertrag halten, da andernfalls eine künftige Zusammenarbeit mit dem Gerichtoder der Staatsanwaltschaft nahezu unmöglich wird. Es handelt sich also um eine faktischeBindung, keine rechtliche. Denn aus standesrechtlicher oder strafprozessualer Sicht ist ernicht an die Absprache gebunden. Denn man wird wohl § 1 BRAO überspannen, wenn manaus der Stellung des Anwalts als einem Organ der Rechtspflege eine rechtliche Bindung aneine Absprache herleiten will. Andere standesrechtliche Aspekte, die eine Bindung begründenkönnten, sind nicht ersichtlich. Aus der StPO ergeben sich auch keine Pflichten für denVerteidiger, die Interessen des Gerichts und Staatsanwaltschaft auf Einhaltung einerAbsprache zu wahren. Zwar geht die StPO in ihrer Ausprägung davon aus, daß der Auftragder Verteidigung nicht ausschließlich <strong>im</strong> Interesse des Beschuldigten liegt, sondern denVerteidiger eine Pflicht trifft, mit dafür Sorge zu tragen, daß das Verfahren sachdienlich und inprozessual geordneten Bahnen durchgeführt wird und auch der Abschluß des Verfahrens inangemessener Zeit nicht in Frage gestellt werden darf 1040 . Die StPO ist jedoch insoweit eineVerfahrensordnung, mit dem Ziel, <strong>im</strong> wesentlichen die Abwehrrechte des Beschuldigten zunormieren 1041 . Rechtspflichten für den Verteidiger, die Interessen des Gerichts oder derStaatsanwaltschaft auf Einhaltung einer getroffenen Absprache zu wahren, kennt sie jedochnicht.Während die tatsächliche Verständigung und die Absprache, insbesondere das Geständnisgegen mildere Strafe, die Gemeinsamkeit der Einigung in sich tragen, besteht dennoch eingrundlegender Unterschied: Die tatsächliche Verständigung hat Bindungswirkung, dieAbsprache hat in der Praxis eine Art moralische Bindungswirkung, sie ist aber nichteinklagbar 1042 . Denn die Absprache wird sinnvollerweise von allen Verfahrensbeteiligteneingehalten, um auch künftig eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Gerichten,1039 LG Wiesbaden, Urteil v. 23.09.1994, -6 Js 8862.2/94-, StV 1995, 239 f.; m. Anm. Asbrock, StV 1995, 240 f..1040 BGHSt 38. 140 f..1041 Kleinknecht/Meyer-Goßner, Einl. RN 5.1042 Eich, S. 83.

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