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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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AO ist der Fall der Akteneinsicht durch den Richter zur Festlegung des richtigen Strafmaßesnicht vorgesehen.In diesen Fällen muß dann der Richter den Tagessatz nach freiem Ermessen schätzen. <strong>Der</strong>Einsicht der aktuellen, nicht verfahrensgegenständlichen Steuerakten steht dasSteuergehe<strong>im</strong>nis, § 30 AO, entgegen.Für den Richter ist es nun ein leichtes, unter dem Blickwinkel von Strafzumessungskriterien,namentlich der Frage, ob der Beschuldigte zwischenzeitlich die Steuerverkürzung eingestellthat, die aktuellen Steuerakten beizuziehen, um dabei quasi zufällig den aktuellen Tagessatzaus den Steuerakten entnehmen zu können.Dem Strafrichter wird kaum nachzuweisen sein, daß er seine Tagessatzschätzung der Höhenach aufgrund der Kenntnis der aktuellen Steuerakten gewonnen hat, wenngleich das unguteGefühl <strong>im</strong> Raume stehenbleibt, daß anläßlich der Prüfung, ob der Steuerpflichtigezwischenzeitlich steuerehrlich geworden ist, das Netto-Einkommen als Nebenprodukt derAkteneinsicht zur Kenntnis genommen wurde.Diese Situation ist mißlich für den Richter als auch für den Verteidiger. <strong>Der</strong> Richter sieht sichnur allzu schnell dem Vorwurf ausgesetzt, auf diesem Wege § 30 AO zu umgehen. <strong>Der</strong>Verteidiger kann diesen Vorwurf andererseits nicht belegen.Da die Steuerakte auch nicht so aufteilbar ist, daß dem Richter nur die eine Information überdie Steuerehrlichkeit zukommt, die Höhe des Netto-Einkommens jedoch ihm verborgen bleibt,bleibt nur die Möglichkeit, ihm die Akte ganz oder nicht zur Einsicht zu überlassen. Bei derAbwägung der Kollision zwischen § 30 AO und den berechtigten Interessen des Richters nach§ 40 StGB kann § 40 StGB nicht überwiegen, da aufgrund der Unschuldsvermutung nach Art.6 Abs. 1 MRK schon für nicht nachgewiesene Taten die Vermutung besteht, daß sie vomBeschuldigten nicht vorgenommen wurden. Somit muß aufgrund der Unschuldsvermutung fürnicht angeklagte Zeiträume davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte insoweitsteuerehrlich war. Damit müssen aber die Interessen des § 30 AO letztlich höherrangig seinals die tatsächliche Ermittlung des Richters, ob der Beschuldigte tatsächlich zwischenzeitlichsteuerehrlich geworden ist.Im Ergebnis muß bei derartigen Kollisionsfällen dem Richter die Beiziehung der aktuellenSteuerakten wegen § 30 AO verwehrt sein, andernfalls das Steuergehe<strong>im</strong>nis nicht gewahrtwerden könnte.

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