10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Mit Gesetz vom 03. Mai 1852 wurde <strong>im</strong> Wege sogenannter Zusatzartikel zu der Verordnungvon 1849 die seinerzeit geltende Strafprozeßordnung kodifiziert, die aber wiederum nicht fürdie ganze Monarchie galt 34 . An die Stelle der §§ 171-177 der Verordnung von 1849 traten nundie Artikel 120-127, die mit wenigen Veränderungen den Inhalt der §§ 420-424 des Entwurfsvon 1851 übernahmen 35 . Die wesentlichen Art. 122 und 123 lauteten:"Artikel 122: Wenn weder der Beschuldigte vorgeführt wird, noch die Verhaftungdesselben erforderlich ist, kann der Polizeianwalt bei dem Polizeirichter den Antragstellen, daß die verwirkte Strafe ohne vorgängige Hauptverhandlung durch eineStrafverfügung festgesetzt wird. Dieser Antrag, muß die Angabe der Tathsachen,durch welche die Übertretung begangen sein soll, die dafür vorhandenen Beweise, sowie die Anführung der anzuwendenden Strafvorschrift enthalten, und auf eine best<strong>im</strong>mte,nach Art und Höhe zu bezeichnende Strafe gerichtet sein.Artikel 123: <strong>Der</strong> Polizeirichter hat, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen,die von ihm angemessen erachtete Strafe durch Verfügung festzusetzen. Ist diefestgesetzte Strafe geringer oder von anderer Art als die beantragte, so wird die Strafverfügungzunächst dem Polizeianwalt mitgeteilt und erst nach Art. 124 demBeschuldigten zugestellt, wenn der Polizeianwalt nicht innerhalb dreier Tage nach derihm gewordenen Mittheilung die Einleitung des mündlichen Verfahrens beantragt" 36 .Mit diesen Änderungen war der Richter nun nicht mehr verpflichtet, ein beantragtesStrafmandat zu erlassen 37 . Neu war auch die ausdrückliche Zulassung der reformatio in peiusin dem auf den Einspruch hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren, Art. 127 Abs. 2 38 .Während also Mitte des 19. Jahrhunderts die Grundstrukturen des strafprozessualenMandatsverfahrens -trotz einiger Abweichungen in den einzelnen Ländern- denGrundstrukturen des heutigen <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens gleichen, war eine Vereinheitlichung des<strong>Steuerstrafrecht</strong>s noch nicht erkennbar.34 Kirch, S. 12, 13; Regge in Schubert/Regge, Abt. 1, Bd. 1, KLIV; Müller, S. 222.35 Katzenstein, IKV, 10 (1902), 173; Müller, S. 223.36 Haeberlin, S. 232; Müller, S. 223.37 Franz, S. 281; Mayer GerS 99, 42; Müller, S. 223.38 Katzenstein, IKV 10 (1902), 173; Müller, S. 224.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!