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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Entsprechend haben auch zivilgerichtliche Urteile keine Bindungswirkung für dieFinanzverwaltung und das finanzgerichtliche Verfahren 774 . Schon aufgrund derDispositionsmax<strong>im</strong>e und insbesondere der Möglichkeit von Versäumnisurteilen und demAusschluß eines Sachvortrages wegen verspäteten Vorbringens können selbst in den Fällen,in denen in einem Zivilrechtsstreitinzident steuerliche Tatbestandsvoraussetzungen geprüftwerden, diese Feststellungen die Finanzverwaltung und das Finanzgericht nicht binden.Dagegen sind sich schon die Strafgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit, wegen desbeiden Verfahrensordnungen <strong>im</strong>manenten Untersuchungsgrundsatzes, sachnäher, so daß dieFrage, ob Ergebnisse des einen Verfahrens bei dem anderen Bindungswirkung entfalten, sicheher stellt.Aus den oben dargelegten Gründen besteht jedoch keine Bindungswirkung des <strong>im</strong>Strafverfahren festgestellten Sachverhalts für den Finanzrechtsstreit.Für das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ist darauf hinzuweisen, daß aus einem rechtskräftigen<strong>Strafbefehl</strong> jedenfalls für das Besteuerungsverfahren, z.B. für Haftungsbescheide etc.allenfalls eine Indizfunktion aus dem rechtskräftigen <strong>Strafbefehl</strong> gezogen werden kann.Zwingend ist dies jedoch nicht, da auch ein <strong>Strafbefehl</strong> zu Unrecht ergangen sein kann undder Beschuldigte sich ggf. aus Unwissenheit nicht hiergegen gewehrt hat oder schlicht dieEinspruchsfrist verpaßt hat und das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichtkannte oder den Wiedereinsetzungsantrag für nicht aussichtsreich hielt.Denn wegen der bloß summarischen Prüfung des <strong>Strafbefehl</strong>s hat sich noch kein Gerichtaufgrund einer Hauptverhandlung von der Täterschaft und Schuld des Angeklagten überzeugti.S.d. § 261, sondern der den <strong>Strafbefehl</strong> erlassende Richter war lediglich aufgrund derAktenlage von der Tat des Angeklagten und der Angemessenheit der Sanktion vorläufigüberzeugt.Nach alledem gibt es keine Bindungswirkung steuerstrafrechtlicher Entscheidungen,insbesondere keine Bindungswirkung rechtskräftiger <strong>Strafbefehl</strong>e für dasBesteuerungsverfahren.IV. Rechtsfolgenvorstellungen bei der BuStra1. Starres Schema der Tagessatzberechnung?774 FG Bremen, EFG 1993, Nr. 310, S. 326 f.; NWB Nr. 19 vom 09.05.1994, Fach 13, S. 848.

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