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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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<strong>Strafbefehl</strong>s und für etwaige vorgeschriebene Mitteilungen nötige Zahl von Durchschlägenbeizufügen.Das OLG Düsseldorf meint, daß an den Anklagesatz des <strong>Strafbefehl</strong>s nicht so hoheAnforderungen gestellt werden dürfen, wie an die notwendigen Feststellungen in einemStrafurteil 249 .Da der rechtskräftige <strong>Strafbefehl</strong> einem Urteil gleichsteht, § 410 Abs. 3, muß der<strong>Strafbefehl</strong>sentwurf m.E. also auch die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an einUrteil zu stellen sind, erfüllen, wenn sich nicht aus dem <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren etwas anderesergibt.Im <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ergibt sich aus § 409 Abs. 1 dessen wesentlicher Inhalt, der demInhalt der Anklageschrift nach § 200 gleichsteht. Daß der <strong>Strafbefehl</strong> dem Urteil nach § 260ebenfalls entsprechen muß, ist in den Normen zum<strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nicht ausdrücklichgeregelt. Dies ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck des erlassenen <strong>Strafbefehl</strong>s, der,falls rechtskräftig, einem Urteil gleichsteht, § 410 Abs. 3.Da der Gesetzgeber bei der Konzeption des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens davon ausgegangen ist,daß der <strong>Strafbefehl</strong> die kleineren und mittleren Fälle der Massenkr<strong>im</strong>inalität abdecken soll undin der Regel kein Einspruch gegen den <strong>Strafbefehl</strong> eingelegt werden soll, so daß dieHauptverhandlung eingespart werden kann, können naturgemäß nicht die Urteilsgründe <strong>im</strong>Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 als Inhalt des <strong>Strafbefehl</strong>s unter dem Aspekt derUrteilsfunktion erwartet werden. Vielmehr entspricht die Situation des erlassenen <strong>Strafbefehl</strong>seher einem abgekürzten Urteil. Denn die typische Situation des <strong>Strafbefehl</strong>s ist, daß derAngeklagte keinen Einspruch einlegt. Da der Staatsanwaltschaft bei einem antragsgemäßerlassenem <strong>Strafbefehl</strong> ebenfalls kein Rechtsbehelf zusteht, ist dies in etwa die Situation, die§ 260 Abs. 4 erfaßt hat, nämlich der Verzicht auf Rechtsmittel aller zur AnfechtungBerechtigten. Da der <strong>Strafbefehl</strong>, wenn er rechtskräftig wird, einem Urteil gleichsteht, § 410Abs. 3, ist daraus zu folgern, daß die Mindestanforderung, die an ein einfaches Urteil zustellen sind, auch an den <strong>Strafbefehl</strong> zu stellen sind. <strong>Der</strong> Mindestinhalt nach § 267 Abs. 4 ist<strong>im</strong> Falle einer Verurteilung, daß die erwiesenen Tatsachen, die den gesetzlichen Tatbestandabdecken, wie in § 267 Abs. 1 Satz 1 vorgeschrieben, <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> enthalten sind. DieVereinfachung nach § 267 Abs. 4 besteht darin, daß § 267 Abs. 1 Satz 2, und Abs. 3 nicht249 OLG Düsseldorf, wistra 1991, 32 ff., 34; LR-Rieß, § 200 RN 2.

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