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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Die Rechtsnatur des in dubio - Satzes ist umstritten 414 . Die Rechtsprechung des BGH 415wendet den Rechtssatz in dubio pro reo <strong>im</strong> Gegensatz zum RG 416 mit Rücksicht auf § 352StPO als materiellen Rechtssatz an 417 .<strong>Der</strong> sachliche Gehalt des in dubio - Satzes ist - vom Kernbestand abgesehen - bis heuteungeklärt 418 . Eine nennenswerte Aussagekraft dürfte die Unschuldsvermutung daher erstgewinnen, wenn man sie als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotesauffaßt: Was einem in Wahrheit Unschuldigen schlechterdings nicht zugemutet werden kann,darf keinem Verdächtigen vor seiner rechtskräftigen Aburteilung auferlegt werden 419 .Sachlich wendet die Rechtsprechung den in dubio- Satz grundsätzlich nur dann an, wenn derdem Täter günstigere Sachverhalt als ein rechtliches Minus zu dem sonst in Betrachtkommenden ungünstigeren Sachverhalt steht 420 .Erst bei unüberwindlichen Zweifeln über das Ausmaß der Steuerverkürzung gilt der Grundsatzin dubio pro reo 421 . Denn die strafrichterliche Verurteilung erfordert eine Überzeugung desRichters, daß der Angeklagte die Tat begangen hat 422 . Zweifel hieran müssen sich zugunstendes Angeklagten auswirken 423 .Dieses Gebot, <strong>im</strong> Zweifel zugunsten des Angeklagten -von einem ihm günstigerenSachverhalt auszugehen, erfordert jedoch nicht, daß dem Angeklagten jeder Einwandabgenommen und der Betrag der von ihm verschwiegenen Einnahmen ihm auf jeden Pfenniggenau nachgewiesen werden müßte 424 . Denn der genaue Nachweis ist nur aufgrund seinereigenen Aufzeichnungen oder der seiner Geschäftspartner möglich. Fehlt es jedoch hieran, soist gemäß § 162 AO eine Schätzung vorzunehmen, damit die fehlendenBesteuerungsgrundlagen, die nicht ermittelbar sind, der Besteuerung unterworfen werdenkönnen.413 Roxin, § 11 II.414 Kleinknecht/Meyer, vor § 1 RN 39; Seibert MZ 49, 557; NJW 1965, 172; Frisch, Henkel-Festschrift, S. 273; Hamm NJW1951, 286.415 BGH bei Herlan, MDR 1955, 652.416 RGSt 52, 319.417 Kleinknecht/Meyer, vor § 1 RN 39.418 Roxin, § 11 Il.419 Roxin, § 11 II.420 Kleinknecht/Meyer, StPO-Kommentar, § 1 RN 39.421 F/G/S-Samson, § 370 RN 40; Stypmann, wistra 1983, 95.422 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 261 RN 2.423 F/G/S-Samson, § 370 RN 40; Stypmann, wistra 1983, 95.424 F/G/S-Samson, § 370, RN 40.

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