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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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In dem <strong>Strafbefehl</strong>s-Zwischenverfahren kann der Richter, der sich für nicht zuständig erachtet,nach § 408 Abs. 1 Satz 1 und 2 das Verfahren bei einem Kompetenzkonflikt innerhalb desAmtsgerichtes die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an den jeweils anderensachlich zuständigen Spruchkörper abgeben 748 .Bejaht der angerufene Richter seine sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit, hat erzu prüfen, ob er den <strong>Strafbefehl</strong>santrag mangels hinreichenden Tatverdachts ablehnen muß, §408 Abs. 2 Satz 1. N<strong>im</strong>mt der Richter mit dem Staatsanwalt bzw. der BuStra einenhinreichenden Tatverdacht an, wird er zu prüfen haben, ob nicht doch eine den Beschuldigtenweniger belastende Einstellung nach §§ 153 Abs. 2, 153 a Abs. 2, 154 in Betracht zu ziehenist 749 .<strong>Der</strong> Richter kann jedoch auch analog § 202 ergänzende Ermittlungen zwecks weitererSachaufklärung durchführen. Dieses Recht des Richters ist einerseits daraus abzuleiten, daß<strong>im</strong> Falle des Erlasses des <strong>Strafbefehl</strong>s dieser die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses <strong>im</strong>Falle eines späteren Einspruchs des Beschuldigten hat. Wenn jedoch der <strong>Strafbefehl</strong> denEröffnungsbeschluß ersetzt, dann muß auch das vor der Eröffnung liegendeZwischenverfahren, das auch Eröffnungsverfahren genannt wird 750 , zulässig sein. Da auch derrechtskräftige <strong>Strafbefehl</strong> einem Urteil gleichsteht, § 410 Abs. 3, muß auch aus demRechtsgedanken des § 244 Abs. 2 hergeleitet werden können, daß weitere Ermittlungen durchden zuständigen Richter vor Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s zulässig sind 751 , zumal § 244 mit § 202 ineinem engeren inneren Zusammenhang steht 752 .Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens ist es, die dort angegebenen Beweismittel gründlichzu überprüfen 753 . Denn das streng förmliche Ritual der Hauptverhandlung - geprägt vor allemdurch die Prozeßmax<strong>im</strong>en - hat allein den Zweck, die richterliche Überzeugungsbildung zuermöglichen 754 . Aufgrund des Ober- und Unterordnungsverhältnisses zwischen Gericht bzw.Staatsanwaltschaft einerseits und dem Angeklagten andererseits und der gesamten Zielrichtungdes Strafprozesses folgt, daß die Durchführung des Hauptverfahrens eine erheblicheBelastung für den Angeklagten bedeutet. Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens ist einenegative Kontrolle über die Staatsanwaltschaft auszuüben des Inhalts, daß ein748 Müller, S. 65.749 LR-Gössel, Vor § 407 RN 11; Gössel, S. 333; Müller, S. 65; Rieß JR 1988, 133 f.750 Kleinknecht/Meyer-Goßner, Einl 63.751 Müller, S. 66.752 LR-Rieß, § 202, RN 1.753 Dencker-Hamm, Vergleich, S. 83; Rönnau, S. 136.754 Seyer, JZ, 88, 683.

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