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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Soweit aber der Gesetzgeber nun den Anwendungsbereich des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens auchfür die Freiheitsstrafe eröffnet hat, ist zu bedenken, daß die Strafverfolgunsgbehörde denTatvorwurf und das Strafmaß <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> umfangreich begründen muß, damit er akzeptiertwird.Insbesondere Täter, die eine öffentliche Hauptverhandlung scheuen, würden m.E.möglicherweise auch <strong>Strafbefehl</strong>e mit Freiheitsstrafe -auch ohne Bewährung- akzeptieren,wenn der Vorwurf und das Strafmaß für sie nachvollziehbar sind. Die Akzeptanz einer solchenStrafe <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> kann nicht durch die heute typischen <strong>Strafbefehl</strong>e, die aus 2 bis 3 SeitenText bestehen, geleistet werden. Die Mehrarbeit, die bei der Strafverfolgungsbehörde wegender Anfertigung eines ausführlichen <strong>Strafbefehl</strong>s anfällt, wird durch die Ersparnis derHauptverhandlung wohl kompensiert. Im Ergebnis handelt es sich also nicht um eine wahreArbeitsersparnis der Justizorgane, sondern um eine Arbeitsverlagerung von den Gerichten zurStaatsanwaltschaft.b) Nebenstrafe, MaßregelAls einzig zulässige Nebenstrafe kann <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGBangeordnet werden.Außer bei Zollvergehen kommt ein solches Fahrverbot <strong>im</strong> Zusammenhang mitSteuerverkürzungen nicht vor, so daß nur bei einem Zollvergehen, das <strong>im</strong> Zusammenhang 208mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde, ein Fahrverbot verhängt werden kann.Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ohnemündliche Hauptverhandlung begegnet rechtlichen wie tatsächlichen Bedenken 209 . Denn beider Beurteilung der Ungeeignetheit des Täters ist eine Gesamtwürdigung derTäterpersönlichkeit erforderlich, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist 210 . Diesdürfte aufgrund der bloßen Aktenlage und der möglicherweise bis dahin unterbliebenenStellungnahme des Beschuldigten nur allzu unzulänglich möglich sein.Darüber hinaus dürfte die Anwendung der Maßregel <strong>im</strong> Zusammenhang mitSteuerverkürzungen nur eine geringe Rolle spielen, da nur der Täter in der Regel als208 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 44 RN 6; BGH VRS 1981, 369 hinsichtlich der Durchführung von BtMGeschäften unter Benutzungeines Kraftfahrzeuges.209 Warda, MDR 1965, 7; Schönke/Schröder-Stree, § 69 RN 25.210 BGHSt 6, 185; <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 69 StGB RN 9 c.

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