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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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ist 735 . <strong>Der</strong> Außenprüfer soll 736 dann gemäß § 201 Abs. 2 AO in der Schlußbesprechung daraufhinweisen, daß die strafrechtliche Würdigung der Prüfungsergebnisse vorbehalten bleibt 737 .Die Funktion der Vorschrift wird darin gesehen, den Steuerpflichtigen zu warnen 738 , so daßsich der Steuerpflichtige auf ein Steuerstrafverfahren einstellen kann 739 .Nach § 393 Abs. 1 Satz 1 AO richten sich die Rechte und Pflichten des Steuerlichtigen undder Finanzbehörde <strong>im</strong> Besteuerungsverfahren und <strong>im</strong> Strafverhren nach den für das jeweiligeVerfahren geltenden Vorschriften. Dem Steustrafverfahren steht der Beschuldigte jedemanderen Beschuldigten in einem gegen ihn geführten Strafprozeß gleich: Er ist zur Duldunggewisser repressiver Maßnahmen wie Durchsuchungen, Gegenüberstellungen,Untersuchungen nach § 81 a usw. verpflichtet und muß gegebenenfalls vor Gericht, §§ 230 f.,oder vor der Staatsanwaltschaft, § 163 a Abs. 3 Satz 1, erscheinen. Zur aktiven Mitwirkung ander Aufklärung seiner eigenen Straftat ist er jedoch nicht verpflichtet und darf jeglicheAngaben zur Sache verweigern, § 136 Abs. 1 Satz 2 740 .Im Besteuerungsverfahren hingegen unterliegt der Beschuldigte nach § 393 Abs. 1 Satz 1 AOgrundsätzlich weiterhin den allgemeinen steuerlichen Mitwirkungspflichten, wie siebeispielsweise § 90 Abs. 1 und § 200 Abs. 1 Satz 1 AO statuieren. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1und § 200 Abs. 1 Satz 2 AO hat er Auskünfte zu erteilen und muß gegebenenfalls nach den735 Hellmann, S. 365 f..736 In der Literatur wird § 201 Abs. 2 AO teilweise dahingehend interpretiert, daß es sich nicht um eine Soll-, sondern umeine Mußvorschrift handelt, d.h. daß eine zwingende Verpflichtungzur Erteilung dieses Hinweises besteht (vgl. Schwarz-Frotscher, § 201 AO RN 8;Hübschmann/Hepp/Spitaler-Schick, § 201, RN 231; nur "regelmäßig":Kühn/Kutter/Hofmann, § 201 Anm. 5; ähnlich: Tipke/Kruse, § 201 RN 6: `geringer Ermessensspielraum"; zum Ganzen:Hellmann, S. 366 m.w.N.)737 Dieser Hinweis soll Ausfluß des Gebots der Fairneß sein, vgl. Hellmann, S. 237.738 Es ist durchaus ungewöhnlich, daß eine staatliche Stelle einen Bürger warnt, um ihn vor einer überraschenden Einleitungeines Strafverfahrens zu schützen. Soweit dem Betroffenen dadurch eine sachgerechte Verteidigung ermöglicht wird under auf seine prozessualen Rechte damit hingewiesen wird, ist dagegen sicher nichts einzuwenden. Soweit Hellmann hierindie Gefahr sieht, daß dem Steuerpflichtigen mit diesem Hinweis allerdings auch die Möglichkeit eröffnet wird, daß derBetroffene in unzulässiger Weise den Ausgang des Strafverfahrens etwa durch Beeinflussung von Zeugen oderBeiseiteschaffen von Unterlagen oder sonstigen Verdunkelungsmaßnahmen beeinflussen könnte (vgl. Hellmann, S. 366,367), ist dem nicht zu folgen. Denn der Hinweis erfolgt erst in der Schlußbesprechung, also erst zu einem Zeitpunkt, indem die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse <strong>im</strong> Sinne des § 194 Abs. 1 S. 1 AO bereits abgeschlossen ist. DieMöglichkeit des Ergreifens von Verdunkelungsmaßnahmen ist jedoch eine stets latente Problematik, die nicht erst durchden Hinweis nach § 201 Abs. 2 AO hervorgerufen wird. Es handelt sich daher nicht um ein spezielles aus § 201 Abs. 2AO resultierendes Problem. Die Warnfunktion soll den Steuerpflichtigen vielmehr darauf vorbereiten, daß in demBetriebsprüfungsbericht die steuerlichen Feststellungen zwar abschließend erfasst sind, nicht jedoch diesteuerstrafrechtlichen Würdigungen gezogen wurden, die die BuStra in eigener Zuständigkeit zieht. Daß der Hinweisnach § 201 Abs. 2 AO daher Ausdruck der Fairneß gegenüber dem Steuerpflichtigen sein soll, begegnet tiefgreifendenBedenken. Denn der Hinweis erfolgt erst nach Abschluß der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse <strong>im</strong> Sinn des § 194Abs. 1, S. 1 AO. Bis dahin ist der Steuerpflichtige also <strong>im</strong> Unklaren über die mögliche steuerstrafrechtliche Relevanzgelassen worden und hat vielmehr <strong>im</strong> Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 AO an der Aufdeckung desSachverhalts mitgewirkt, wozu er nach dem strafrechtlichen Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare nicht verpflichtetgewesen wäre (vgl. Hellmann, S 367).739 Hellmann, S. 366.

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