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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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) Zuständige Stelle<strong>Der</strong> Einspruch ist an das Amtsgericht zu richten, das den <strong>Strafbefehl</strong> erlassen hat 1103 .Zuständig ist der iudex a quo.c) FristDie mit der Zustellung des <strong>Strafbefehl</strong>s beginnende Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen, §410 Abs. 1 Satz 1. Fraglich ist auch hier - wie <strong>im</strong> Steuerrecht - wann frühestmöglich einEinspruch wirksam eingelegt werden kann.Im Fall der Fristversäumung kann der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Standnach §§ 44, 45 beantragen. <strong>Der</strong> Wiedereinsetzungsantrag ist ein außerordentlicherRechtsbehelf 1104 . Bei der Entscheidung des Gerichts über den Wiedereinsetzungsantrag hatdas Gericht die Besonderheiten des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens zu berücksichtigen. Dies bedeutet,daß das Gericht <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG berücksichtigen muß,daß der Angeklagte bislang noch kein rechtliches Gehör vor Gericht hatte und seinemAnspruch auf Aburteilung in einer Hauptverhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK noch nichtGenüge getan ist. Hieraus folgt, daß bei Zweifeln, ob der Einspruch verspätet ist, dieser alsrechtzeitig behandelt werden muß 1105 . Es ist bei der Prüfung des Wiedereinsetzungsantragesalso zu berücksichtigen, daß die Wiedereinsetzung in den Fristversäumnisfällen den "erstenZugang" zum Gericht schafft. Daher dient die Wiedereinsetzung in diesen Fällen unmittelbarund in stärkerem Maße als sonst der Verwirklichung der verfassungsrechtlich manifestiertenRechtsschutzgarantien 1106 . Daher darf der Zugang zum Gericht nicht unzumutbar erschwertwerden, daraus folgt, daß an die unverschuldete Unkenntnis von der Zustellung Sinne des §44 Satz 1 nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.So sind z.B. bei längerer Urlaubsabwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlichmöglicher Zustellungen zu treffen, selbst dann, wenn der Angeklagte Kenntnis von demErmittlungsverfahren hatte 1107 . Denn der Angeklagte hat in der Regel keine Kenntnis vomAbschluß des Ermittlungsverfahrens, § 169 a. Ebenso ist ihm unbekannt, wann der<strong>Strafbefehl</strong>santrag seitens der Staatsanwaltschaft bzw. BuStra gestellt wird und wann der1103 Müller, S. 87, Schlüchter, S. 880.1104 LR-Wendisch, Vor § 42 RN 31.1105 BayObLGSt 19, 65, 142; OLG Stuttgart, Die Justiz 1981, 57; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 411 RN 2; KMR-Müller,§ 109 RN 17; LR-Gössel, § 411 RN 2, Müller, S. 88, Fußnote 305.1106 BVerfGE 25, 158 ff., 165 ff; 26, 315 ff., 318; 38, 35, 38; 40, 88, 91; 41, 23; 41, 337; Goerlich, NJW 1976, 1526 ff..

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