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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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entsprechend zust<strong>im</strong>mt. Denn die BuStra hat keine Kompetenz, sich mit dem Beschuldigtenauch hinsichtlich der steuerlichen Gegebenheiten in Form einer tatsächlichen Verständigungzu einigen.12. Bindungswirkunga) Bindung der Betriebsprüfung/Fahndungsprüfung bzw. BuStra an das Ergebnis derSchlußbesprechungIn Schätzungsfällen, aber auch sonst, wenn die Beweise über die Steuerverkürzung nichtdurch eine vollständige "schwarze Buchführung" oder durch sonstige Unterlagen exaktrekonstruierbar sind, stellt sich die Frage nach einer tatsächlichen Verständigung.Zwar sind Vergleiche über den Steueranspruch unzulässig, da der Steueranspruch nicht derDisposition der Beteiligten unterliegt 950 . Damit ist aber nicht jede Einigung zwischenFinanzbehörde und Steuerpflichtigem ausgeschlossen. Soweit der Finanzbehörde einDispositionsspielraum zusteht, kann sie diesen Spielraum auch in Vereinbarung mit demSteuerpflichtigen ausfüllen. Als Bereich für solche Vereinbarungen kommen also insbesonderedie Ermessens- und Beurteilungsspielräume in Betracht, allgemein aber auch der gesamteBereich der Sachverhaltsermittlung 951 . Dagegen ist der Bereich der Rechtsanwendung derVereinbarung entzogen; rechtliche Probleme können nur durch Gesetzesauslegung gelöstwerden - nicht durch Vereinbarungen 952 .Damit sind für beide Seiten bindende tatsächliche Verständigungen - insbesondere inSchätzfällen - möglich 953 . Die steuerliche Bindungswirkung ist vom BFH auch in mehrerengrundlegenden Entscheidungen anerkannt worden 954 . Voraussetzung ist es jedoch, daß derSachverhalt wegen der erschwerten Umstände nicht leicht und sicher ausgefüllt werdenkann 955 . Eine einseitige Entscheidung der Finanzbehörde wäre in diesen Fällen gegenüber950 Schwarz/Frotscher, § 166 RN 11 a.951 Schwarz/Frotscher, § 166 RN 11 a.952 Schwarz/Frotscher, § 166 RN 11 a.953 BFH, BStBl. 1985 II, 354; Bornhaupt BB 1985, 1591; Rößler DB 1985, 1861; Ruppel DStR 1985, 684; Knepper BB1986, 168, Sangmeister BB 1988, 2289; kritisch: Martens StuW 1986, 97 wegen Fehlens der Rechtsgrundlage;Streck/Schwedholm DStR 1986/713, die darauf hinweisen, daß eine tatsächliche Verständigung strafrechtlich alsGeständnis des Steuerpflichtigen, eine Steuerhinterziehung begangen zu haben, gewertet werden könnte;Schwarz/Frotscher, § 166 RN 11 a.954 BFH, Urteil vom 11.12.1984, BStB1 1985 II, 354; BFH, Urteil vom 05.10.1990, BStBl. 1991 II, 45; BFH, Urteil vom06.02.1991, BStBl. 1991 II, 673; BFH, Beschluß vom 28.08.1992, BFH/NV 1993, 393; BFH, Urteil vom 06.11.1962,BStBl. 1963 III, 104; Schuhmann, DStZ 1995, 34 ff., 35.955 Schwarz/Frotscher, § 166 RN 11 a.

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