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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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cc) Innerer BetriebsvergleichBe<strong>im</strong> inneren Betriebsvergleich werden steuerliche Eckwerte (z.B. Umsatz, Roh- undReingewinn, best<strong>im</strong>mte Kosten) nicht mit gleichartigen fremden Betrieben, sondern mit denentsprechenden Eckwerten desselben Betriebes aus Vorjahren verglichen 390 .Für das Strafverfahren kann aus der Feststellung von Ungere<strong>im</strong>theiten be<strong>im</strong> Vergleich dieserEckwerte auf Steuerverkürzungen geschlossen werden 391 .dd) Schätzung nach EinzelfeststellungenDie Schätzung nach Einzelwertfeststellungen ist die Auswertung von Kontrollmitteilungen bzw.eine individuelle Schätzung nach Auskunft von Lieferanten.Soweit die Zahlen der Kontrollmitteilungen (unter Berücksichtigung von Betriebsausgabenoder Werbungskosten) bzw. der Auskünfte der Feststellungen der Besteuerungsgrundlagenzugrunde gelegt werden, bleibt hiergegen auch für das Steuerstrafverfahren nichtseinzuwenden. Es handelt sich hierbei, soweit keine freien Zuschätzungen in Form vonSicherheitszuschlägen erfolgen, genau genommen um keine Schätzung, da die einerSchätzung innewohnende Unsicherheit bei Erfassung aller Einnahmen gerade nichtbesteht 392 .ee) Schätzung nach LebenshaltungskostenBei der Schätzung nach Lebenshaltungskosten wird der Reingewinn des Steuerpflichtigenanhand seines persönlichen Verbrauchs und seiner Lebensführung ermittelt. Grundlage dieserMethode ist der Gedanke, daß jeder Mensch zur Bestreitung seines Lebensbedarfs einenbest<strong>im</strong>mten Mindestbetrag benötigt 393 .Kann der Angeklagte keine Angaben -über die Herkunft der Mittel für seinen Mindestbedarfmachen bzw. hat die Nachprüfung der Angaben deren Unrichtigkeit ergeben, kann aus demAufwand des Angeklagten für seine Lebensführung durchaus der Schluß auf einen390 Mittelbach, S. 64; Erhard, S. 89; Schwarz, vor §§ 193-203 RN 28.391 Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 301.392 Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 301.393 Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 301.

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