10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gerichtssaal "unbekümmert besprechen zu können" 1025 . Hierdurch kann jedoch der Grundsatzder Öffentlichkeit, § 169 GVG, verletzt werden 1026 . Zwar verbietet der Grundsatz derÖffentlichkeit nicht vertrauliche Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten schlechthin.Werden jedoch verfahrensrelevante Absprachen getroffen, so müssen diese in derHauptverhandlung offengelegt werden 1027 . Weist beispielsweise der Vorsitzende denVerteidiger außerhalb der Hauptverhandlung darauf hin, daß das Gericht eineSchadenswiedergutmachung strafmildernd bewerten würde, so darf in der Hauptverhandlungnicht nur die erfolgte Wiedergutmachung zur Sprache kommen. Es wäre eine unerlaubteÖffentlichkeitseinschränkung, nachgerade eine Irreführung der Öffentlichkeit, wenn nicht auchder vorherige Hinweis der Vorsitzenden an den Verteidiger in der Hauptverhandlung erwähntwürde 1028 .Zusammengefaßt geht Schmidt-Hieber von dem Gedanken aus, daß das Prozeßrecht zwarden Rahmen (und einige Detailregelungen) festlegt, <strong>im</strong> übrigen aber durch generelleErmächtigungen weitgehende Ermessensfreiheiten und Beurteilungsspielräume gewährt 1029 .Dagegen sieht der BGH in dem Bruch einer "Zusage" eines Staatsanwaltes, eine best<strong>im</strong>mteTat nicht zu verfolgen, wenn der Beschuldigte sein Rechtsmittel unter Hinnahme einerempfindlichen Strafe in einer anderen Sache zurückn<strong>im</strong>mt, nicht als einVerfahrenshindernis 1030 . Allerdings n<strong>im</strong>mt der BGH, wenn diese Tat unter dem Verstoß gegenden Grundsatz des fair trial trotzdem angeklagt worden ist und wegen ihr verurteilt wird, einenwesentlichen Strafmilderungsgrund an 1031 .Dem BGH kann insoweit nicht zugest<strong>im</strong>mt werden.Eine Bindungswirkung bei strafrechtlichen Absprachen muß <strong>im</strong> Rahmen eines fair trial bejahtwerden. Kennt der Richter die zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidiger vorgenommeneAbsprache und will der Richter z.B. von der abgesprochenen, staatsanwaltschaftlich zubeantragenden Strafe abweichen, muß zumindest der Richter, wie bei jeder sorgsamenProzeßführung, auf rechtlich oder tatsächlich wesentliche Aspekte hinweisen, damit sich die1024 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1021.1025 Schmidhäuser, JZ 1973, 535; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 4. Auflage (1977), RN 125.1026 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1021.1027 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1021.1028 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1021.1029 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1019, ebenso: Peters, in: Festschrift f. Henkel,1974, S. 255; Schreiber, ZStW 88 (1976), 118.1030 BGH, wistra 1990, 319 ff..

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!