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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Gleiches gilt sinngemäß auch für die Fälle, in denen der Beschuldigte oder eventuelle Zeugenden psyschischen <strong>Dr</strong>uck einer Hauptverhandlung stark fürchten.Auch ein möglicher Image-Schaden durch eine öffentliche Hauptverhandlung -wie z.B. durcheine Presseberichterstattung- ist bei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zuberücksichtigen, so daß auch in derartigen Fällen ein möglichst abgesprochener <strong>Strafbefehl</strong>anzustreben ist.Nach meiner Erfahrung sind die Strafverfolgungsbehörden durchaus einem<strong>Strafbefehl</strong>sverfahren gegenüber aufgeschlossen. Bei Ersttätern und sofern nur eineGeldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu erwarten war, nehmen die Strafverfolgungsbehördengern den geäußerten Wunsch der Durchführung eines<strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens auf.4. Hinreichender Tatverdacht, Prüfungspflicht und Entscheidungsmöglichkeitender StaatsanwaltschaftDie Staatsanwaltschaft hat aufgrund des abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens zu prüfen,ob die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170 Abs.1 geben. Bejahendenfalls stellt sich hier die Frage für die Staatsanwaltschaft, ob sie dasRegelverfahren betreiben will, also durch Anklageerhebung be<strong>im</strong> zuständigen Gericht dasVerfahren fortsetzen will oder ob sie das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren für geeigneter hält und esdurchführen will.Diese Weichenstellung ist konstitutiv und gerichtlich nicht überprüfbar. Entscheidet sich dieStaatsanwaltschaft für das Regelstrafverfahren, ist das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nichtdurchzuführen. Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft für das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren, wirddieses durchgeführt, wobei damit noch nicht zwingend die Hauptverhandlung entfällt, da dieseder Richter nach § 408 Abs. 3 Satz 2 anordnen kann. Ebenso kann der Angeklagte durchEinspruchseinlegung nach § 411 Abs. 1 die Hauptverhandlung erzwingen.Verneint die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht, womit es nach Auffassungder Staatsanwaltschaft an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung fehlt, sostellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Satz 1 ein. In Steuerstrafsachen stellt die

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